Zur Verfassungslage Zyperns

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Zur Verfassungslage Zyperns von RA Dr. Christian Rumpf, Stuttgart
Vorbemerkung Dieser Beitrag stellt die auf die Verfassungslage beschränkte und insbesondere im Hinblick auf den Teil über die Sezession (unten IV 3) verbesserte Fassung eines im Südosteuropa-Handbuch (hrsg. v. Grothusen/Steffani/Zervakis), Göttingen 1998, S. 155 ff. erschienen Beitrags des Verfassers dar. Er berücksichtigt noch nicht die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung der EMRK-Organe in Straßburg, der sich ebenfalls ausführlich zur völkerrechtlichen Situation geäußert hat und insoweit eine von der hier vertretenen Auffassung abweichende Meinung vertritt. Kommission:
• Zulässigkeitsentscheidung im Fall Chrysostomos u.a. gegen Türkei, EuGRZ 1991, S. 254 ff.. • Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission v. 4.10.1983
(Zypern./.Türkei), EuGRZ 1992, S. 466 ff. • Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission v. 8.10.1991 (An u.a. ./. Zypern), EuGRZ 1992, S. 470 f.; Gerichtshof: • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Loizidou./.Türkei, EuGRZ 1997, S. 555 ff.. • Cyprus v. Turkey, Application No. 25781/94, Urt. v. 10.5.2001,
http://hudoc.echr.coe.int/hudoc/). Warum der Verfasser dieses Beitrags die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verfolgte Rechtsprechungslinie für verfehlt hält, hat er andernorts bereits ausführlich kommentiert • (Türkei, EMRK und Zypernfrage: Der Fall Chrysostomos u.a./Anmerkung zur
Zulässigkeitsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte. EuGRZ 1991, S. 199 ff.
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• Nochmals: Zypern und Türkei vor den Straßburger Menschenrechtsorganen. EuGRZ
1992, S. 457 ff.
• Türkei – Zypern – EMRK. Loizidou und seine Folgen, Zeitschrift für Türkeistudien
1998, S. 233 ff.).
I. Einleitung Wohl für keinen Staat der westlichen Welt ist es so schwierig, die Verfassungslage zu beschreiben wie für Zypern. Das Inselland hat eine lange wechselvolle Geschichte, in der es 1960 erstmals zu eigenständiger Staatlichkeit fand. Es stand unter den Einflüssen verschiedener Herrschaften, die auch in der Rechtsordnung ihre Spuren hinterließen. Die Osmanen sorgten mit ihrem millet-System, in dem der griechisch-orthodoxen Kirche auf Zypern ein eigener Rechtsstatus zuerkannt worden war, für das Überleben byzantinischer bzw. griechisch-orthodoxer Rechtsstrukturen. Bis auf einige herrschaftssichernde Grundelemente überließen die Osmanen den Zyperngriechen umfassend die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten. Der Erzbischof war als Ethnarch zugleich weltliches Oberhaupt. Nach den Osmanen prägten seit 1878 vor allem die Briten nachhaltig die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Insel. Ihr Werk war die Einführung eines modernen Gerichtssystems, das neben die religiöse Gerichtsbarkeit trat und für eine Rezeption britischen Rechts Sorge trug. Obwohl nach wie vor das common law die zyprische Rechtsordnung bestimmt1), machten sich vor allem nach der Gründung der Republik Zypern auch zunehmend Einflüsse der Mutterländer, insbesondere Griechenlands, bemerkbar, die ihrerseits Bezüge zu anderen Staaten Europas aufweisen. So sind im Verwaltungsrecht Elemente aus Frankreich zu erkennen, die von Griechenland her rezipiert wurden. Im Nordteil lassen sich nach der Spaltung im Jahre 1974 naturgemäß Einflüsse vom türkischen Festland erkennen. Der Übergang von der osmanischen Herrschaft über die britische Kronkolonie zur Unabhängigkeit der Republik Zypern im Jahre 1960 und schließlich die Spaltung infolge der Intervention der Türkei im Jahre 1974 haben zahlreiche Fragen aufgeworfen, die weder durch das Völkerrecht noch durch das zyprische Verfassungsrecht befriedigend beantwortet werden können. Zunächst ist es der ursprüngliche Verfassungstext der Republik Zypern selbst, der sich sowohl durch seine Länge (199 Artikel) als auch durch den umständlichen und praktisch unzureichend
In der zyprischen Rechtsprechung lassen sich immer wieder Hinweise nicht nur auf englische Rechtsprechung, sondern auch auf diejenige anderer Länder des Commonwealth wie etwa Neuseeland oder Indien feststellen. Grundlage ist das Court of Justice Law aus dem Jahre 1960, das in Art. 29 die Anwendung des common law anordnet. © Dr. Christian Rumpf
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umgesetzten Versuch auszeichnet, den beiden unterschiedlich großen Volksgruppen der griechischen und türkischen Zyprer verfassungspolitisch gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass dem verfassungsrechtlichen Text ein völkerrechtlicher Rahmen in Form der Verträge von Zürich/London und Nikosia geschneidert worden ist, weshalb die Verfassung der Republik Zypern gelegentlich auch als „Zürcher Verfassung“ bezeichnet2) und die Republik selbst als „Quasi-Protektorat“3) qualifiziert wurde. Seit 1964 (im Obersten Gerichtshof seit 1966) sind die Türken entgegen den Bestimmungen der Verfassung nicht mehr an der Ausübung von Herrschaftsgewalt beteiligt, seit dem 20.7.1974 ist die Insel geteilt und wird der Nordteil, auf dem bis heute Truppen der Republik Türkei stationiert sind, von der türkischen Volksgruppe vollständig kontrolliert. Der Nordteil nannte sich nach der Spaltung „Türkischer Bundesstaat Zypern“ (Kìbrìs Türk Federe Devleti) und hatte seit dem 8.6.1975 eine dieser Konzeption entsprechende Verfassung4). Am 15.11.1983 kam es schließlich zur förmlichen und von der Völkergemeinschaft überwiegend nicht anerkannten Sezession. Die Verfassung der Republik Zypern ist im Nordteil der Insel de facto außer Kraft, stattdessen verfügt die „Türkische Republik Nordzypern“ („TRNZ“) über eine eigene Verfassung mit effektiver Geltungskraft, auch wenn im Hinblick auf die Souveränität bei der Ausübung eigener Staatsgewalt durch die Verfassungsorgane Einschränkungen gemacht werden müssen. Denn der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit sowie bestimmte Verwaltungsfunktionen wie etwa das Post- und Fernmeldewesen können ohne Unterstützung vom türkischen Festland nicht ausgeübt werden. In der Normenhierarchie an der Spitze steht die Verfassung der Republik Zypern zusammen mit den Gründungsverträgen. Auf Gesetzesebene sind die durch das Parlament und die Volksgruppenkammern erlassenen Gesetze zu nennen; ferner gelten noch zahlreiche Gesetze aus der Zeit vor der Unabhängigkeit5) und das englische common law auf dem jeweils gegenwärtigen Stand. Hierzu gehören auch britische Gesetze, soweit sie als für die Kolonien bzw. das Commonwealth geltend angesehen wurden. Schließlich gilt noch das Recht der orthodoxen Kirche, das zunehmend durch
Polyviou, P. G.: Cyprus. In search of a constitution. Nicosia 1976, S.13. Vgl. auch die Kritik des Obersten Gerichtshofs (Attorney General of the Republic vs. Mustafa Ibrahim and others, CLR 1964, S.195, 221). 3 Grandi, B.: Profili Internazionali della Questione di Cipro. Milano 1983, S.65. 4 Blaustein, A. P./Flanz, G. H.: Constitutions of the Countries of the World. Supplement Cyprus (Özdemir A. Özgür). New York 1978 (mit UN-Dokumenten sowie der Verfassung des Türkischen Bundesstaates Zypern [Document 6]). 5 Diese Gesetze sind in der zuletzt 1959 erschienenen Sammlung der "Statute Laws of Cyprus, Revised Edition 1959" enthalten. Diese Sammlung ist in "Chapters" aufgeteilt, wonach auch die Gesetze zitiert werden (CAP). © Dr. Christian Rumpf
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die weltliche Gesetzgebung verdrängt wird sowie das Gewohnheitsrecht der türkischen Volksgruppe. Nach der Teilung traten neben diesem normenhierarchischen Aufbau Verfassung, Gesetze und nachrangige Normen der „TRNZ“ hinzu.
II. Der völkerrechtliche Rahmen der Verfassung: Die Verträge von 1959 und 1960 1. Allgemeines Die Verfassung von Zypern beruht zunächst auf vier Vertragswerken, an deren Entstehung Zypern selbst bzw. das zyprische Volk nur zum Teil beteiligt war. Sie bildeten die Grundlage für die Staatswerdung der ehemaligen britischen Kronkolonie und schufen eine Ordnung, die die Interessen der türkischen Minderheit nicht nur im Sinne innerstaatlichen Schutzes ethnischer oder religiöser Minderheiten zu berücksichtigen suchte, sondern der griechisch-zyprischen Mehrheit und der türkischen Minderheit jeweils den Status einer „Volksgruppe“ zuerkannte. Maroniten und Armenier mit zusammen deutlich weniger als zehntausend Bürgern fanden in der neuen Ordnung mit begrenzten Rechten als Minderheiten Platz6). Ob in der überwiegend fremdbestimmten Schaffung eines Volksgruppenstaates auch die Wurzel des bis heute andauernden Zypernkonflikts zu sehen ist, erscheint zweifelhaft, da nicht zu erkennen ist, ob unter den historischen Bedingungen eine Verfassung, die den Zyperntürken lediglich einen abgesicherten Minderheitsstatus gewährt hätte7), zur Lösung des ethnischen und politischen Grundkonflikts hätte beitragen, ja hätte überhaupt geschaffen werden können. Allein die Volksgruppenverfassung war unter den konkreten historischen Bedingungen - theoretisch - geeignet, die ursprünglich konfliktbestimmenden, zentripetalen Kräfte der griechischen Vereinigungsbewegung (Enosis) und der türkischen Bewegung des Auseinanderdividierens (Taksim) zu neutralisieren8). Es dürfte jedoch kaum zu bestreiten sein, dass - ungeachtet des Fehlens einer besseren Alternative - ihre Funktionstüchtigkeit von vorneherein fragwürdig war: das Ziel, die Einheit der Republik zu wahren und den Zusammenhalt der beiden
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Vgl. Amelunxen, C.: Rechtsleben in Zypern - Juristischer Reisebericht, in: Deutsche Richterzeitung 1982, S.215, 217. 7 Hin und wieder wird von griechischer Seite allein aus der unterschiedlichen Größe der Volksgruppen hergeleitet, die türkische Volksgruppe dürfe lediglich den Status einer Minderheit erhalten (z.B. Yiallourides, C.: Minderheitenschutz und Volksgruppenrecht im 20. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse auf Zypern. Diss. Bochum 1981, S.226). Solche Feststellungen finden jedoch im Völkerrecht keine Grundlage, das Minderheitenrechte gegen die normative Kraft der Mehrheit zu verteidigen sucht, im übrigen aber offenlässt, welchen Status über ein Minimum an Minderheitenrechten eine Volksgruppe welcher Größe auch immer innerstaatlich erhalten kann. 8 Unzutreffend daher die Wertung von Yiallourides (Anm.7) S.247, der als Ursache des Zypernkonflikts die Volksgruppenverfassung als Folge politischen Opportunismus der Beteiligten, insbesondere der Briten, ansieht. © Dr. Christian Rumpf
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Volksgruppen in einer Nation sicherzustellen, wurde von vorneherein durch fehlende oder kontraproduktive Mechanismen gefährdet. Zu diesen Mängeln gehören etwa die ausdrücklich eingeräumten Einflussmöglichkeiten der Mutterländer im Bildungsbereich oder die Aufspaltung der Stadtverwaltungen in je eine griechische und eine türkische in fünf größeren Städten.
2. Vertrag von Zürich und London (1959) Der Vertrag über die Grundstruktur der Republik Zypern vom 11.2.1959 (Zürich) und 19.2.1959 (London)9) schreibt die Grundlinien sowie bereits auch verschiedene Einzelheiten für die Verfassung der Republik Zypern vor, denen dann auch gefolgt worden ist und deren Grundzüge sogar in der Verfassung der „TRNZ“ wiederzufinden sind.
3. Gründungsvertrag (1960) Der sogenannte Gründungsvertrag10), an dessen Abschluss bereits die neue Republik Zypern selbst beteiligt war (Großbritannien, Griechenland und die Türkei auf der einen, Zypern auf der anderen Seite) regelt insbesondere Souveränitätsfragen. Schon die Konstellation in ihrer Ähnlichkeit mit bestimmten Friedensverträgen wie denjenigen von Versailles und Lausanne weist auf die Lage Zyperns hin: Es handelt sich um ein octroi11), das vor allem dazu diente, die Souveränitätsrechte Zyperns zugunsten von Großbritannien, in geringerem Maße auch zugunsten Griechenlands und der Türkei, zu begrenzen. So werden in bestimmten Gebieten (Akrotiri und Dhekelia) die Hoheitsrechte Großbritanniens aufrechterhalten12). Die Verteidigung bleibt im wesentlichen Sache der Vertragspartner Zyperns; zu einer wirksamen Verteidigung nach außen wäre die von der Verfassung vorgesehene Armee überhaupt nicht in der Lage.
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Agreement on the Basic Structure of the Republic of Cyprus, London, 19 February 1959 (Zurich, 11 February 1959), State Papers 1959-60 (vol.164), S.219. Näheres bei Besler, A. F.: Die völkerrechtliche Lage Zyperns unter besonderer Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Diss. München 1973, S. 17. 10 Treaty concerning the Establishment of the Republic of Cyprus, Nicosia, 16 August 1960, UNTS 382 (1960), 5476. 11 Vgl. Tornaritis, Criton G.: Cyprus and its Constitutional and Other Legal Problems. Nicosia 1977, S. 54. 12 Vgl. Amelunxen (Anm.6) S. 219. © Dr. Christian Rumpf
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4. Garantievertrag (1960) Der Garantievertrag13) wurde zwischen den gleichen Vertragspartnern und am gleichen Tag wie der Gründungsvertrag abgeschlossen. Durch ihn wurden in erster Linie weitere Souveränitätsrechte Zyperns eingeschränkt, wie etwa durch das Verbot, mit anderen Staaten eine politische oder wirtschaftliche Union einzugehen; letzteres ist vor allem im Hinblick auf die von der Republik Zypern beantragte Aufnahme in die EU von Bedeutung. Zur Durchsetzung dieses Verbots, das bei genauerem Hinsehen den Vereinigungsbestrebungen vieler Zyperngriechen und Griechen der Republik Griechenland einerseits und Spaltungsbestrebungen vieler Zyperntürken und Türken der Republik Türkei andererseits entgegenwirken sollte, traten die Vertragspartner Zyperns als Garanten ein. Griechenland, Zypern und die Türkei wiederum sollten die Garanten der für Akrotiri und Dhekelia fortdauernden Hoheitsrechte Großbritanniens sein. Und schließlich erhielten Großbritannien, Griechenland und die Türkei ein Interventionsrecht für den Fall der Mißachtung der Vertragsbestimmungen und eines Scheiterns von Konsultationsversuchen, wobei eine solche Intervention das Ziel zu verfolgen hatte, die Einheit und die geltende Verfassung der Republik zu sichern; letzteres war in Art.4 des Garantievertrages bestimmt worden, der die umstrittene Rechtsgrundlage für die Intervention der Republik Türkei im Jahre 1974 bildete. Dieser Vertrag erhält seinen besonderen Rang als Bestandteil der Verfassung der Republik Zypern (Art.181 der Verfassung; § 21 des Züricher Abkommens); dies ist deshalb von größter Wichtigkeit, weil hiernach die Problematik der Rechtfertigung der türkischen Intervention von 1974 nicht allein im Hinblick auf das völkerrechtliche Gewaltverbot zu erörtern, sondern hier auch eine verfassungsrechtliche Dimension zu beachten wäre.
5. Allianzvertrag (1960) Der Allianzvertrag14) wurde schließlich nur zwischen Griechenland, Zypern und der Türkei abgeschlossen und betraf die Errichtung eines gemeinsamen militärischen Hauptquartiers auf der Insel zu Zwecken der Friedenssicherung. Dieser Vertrag war ebenfalls Bestandteil der Verfassung der Republik Zypern (Art.181; § 21 des Züricher Abkommens). Dieser Vertrag wurde schon 1964 von Zypern gekündigt, wodurch
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Treaty of Guarantee, Nicosia, 16 August 1960, UNTS 382 (1960), 5475; Blaustein, A. P./Flanz, G. H.: Constitutions of the Countries of the World. Cyprus (Stanley Kyriakides), New York 1972 (mit Verfassung der Republik Zypern, Garantievertrag und Allianzvertrag, Annex I; State Papers 1959-60 (vol.164), S.388. Näheres zu Inhalt und Auslegung bei Besler (Anm.9) S. 24. 14 Treaty of military Alliance, Nicosia, 16 August 1960, UNTS 397 (1961), 5712; Blaustein/Flanz (Anm.13) Annex II; State Papers 1959-60 (vol.164), S.557. Näheres zu Inhalt und Auslegung bei Besler (Anm.7) S. 67. © Dr. Christian Rumpf
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letztlich vermutlich die auf die Intervention von 1974 zulaufende Entwicklungen begünstigt wurden.
III. Inhalt der Verfassung von 1960 1. Der Geltungsumfang Die Verfassung der Republik Zypern war trotz der Beteiligung von Zyprern an den Verhandlungen kein Produkt freier Willensentscheidung des zyprischen Volkes oder seiner legitimen Regierung, sondern das octroi der ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien und der beiden interessierten Staaten Griechenland und Türkei, die von den beiden Volksgruppen als „Mutterländer“ angesehen werden. Diese drei Staaten waren der Verfassunggeber und für die wesentlichen Bestimmungen auch der verfassungändernde Gesetzgeber (Art.182 Abs.1 i.V.m. Annex III). Nur bedingt ist die Verfassung also eine Konsequenz der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der zyprischen Bevölkerung, dies um so weniger, als die Verfassungskonstruktion die Möglichkeiten des zyprischen Wahlvolkes und seiner Vertreter, mit welcher Mehrheit auch immer Verfassungsänderungen herbeizuführen, erheblich eingeschränkt worden war. Wie sich die Verfassung der Republik Zypern hier darstellt, hat sie nur knapp drei Jahre funktioniert. Das, was heute als Republik Zypern völkerrechtlich anerkannt ist und handelt, ist innenstaatsrechtlich - im Hinblick auf die Gesamtverfassung der Insel nur die griechische Volksgruppe, die sich sowohl der volksgruppenspezifischen Selbstverwaltungs- als auch der Zentralverwaltungselemente bedient, die zum Teil miteinander verschmolzen worden sind. Die Verfassung der Republik Zypern hat also eine Zwitterstellung: In ihr lebt mit Billigung der großen Mehrheit der internationalen Staatengemeinschaft die Republik Zypern fort, ohne jedoch normative Kraft für Gesamtzypern entfalten zu können. Die normative Kraft der Verfassung der Republik Zypern ist seit 1964 in wesentlichen Zügen auf die griechische Volksgruppe und seit der Teilung auf den Südteil der Insel begrenzt. Die Folge hiervon ist, dass für den heutigen Geltungsumfang in der nachfolgenden Darstellung all dasjenige hinweggedacht werden muss, das eine Volksgruppenverfassung ausmacht. Dies gilt für die den Volksgruppen eigenen Institutionen wie für die Quoten und Anteile der Zyperntürken an den entscheidenden Organen.
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2. Volksgruppenverfassung Bereits aus Art.2 ergibt sich der Charakter als Volksgruppenverfassung, die im übrigen nicht von einer zyprischen „Nation“ ausgeht. Er enthält die Definition der beiden Volksgruppen und das Erfordernis und Verfahren der Zuordnung solcher Zyprer zu einer der beiden Volksgruppen, die weder griechischer noch türkischer Abstammung sind (Armenier, Maroniten, Latiner, Araber u.a.). Art.3 enthält ausführliche Bestimmungen über die beiden Amtssprachen und ihre Verwendungsweise, Art.4 über die Flagge und Art.5 über die jeweiligen Feiertage.
3. Staatsangehörigkeit Das zyprische Staatsangehörigkeitsrecht ist überwiegend (nicht vollständig) im Staatsangehörigkeitsgesetz v. 28.7.1967 geregelt und beruht auf dem Grundsatz des ius sanguinis. Erstrangiger Erwerbsgrund für die zyprische Staatsangehörigkeit ist also die Geburt, in zweiter Linie der nachträgliche Erwerb. Ausnahmsweise ist auch ein Erwerb gemäß dem Grundsatz des ius soli möglich, wenn das auf dem Boden Zyperns geborene Kind staatenlos bliebe. Heirat führt nicht automatisch zum Erwerb der zyprischen Staatsangehörigkeit, vermittelt jedoch den Anspruch auf ein vereinfachtes Verfahren.
4. Grundrechte Mit Art.6 über das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe beginnt der Teil über die Grundrechte und -freiheiten. Ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot steht dann erst in Art.2815). Die Grundrechte und -freiheiten stimmen zum Teil wörtlich mit denjenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention überein. Obwohl die zyprische Verfassung ausführlicher ist als die EMRK, wird doch die Rechtsprechung der Organe der EMRK, der Kommission und des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, auch für die Auslegung der zyprischen Grundrechtsvorschriften als maßgeblich angesehen16). Zu diesen Grundrechten gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.7) sowie das Folterverbot (Art.8). Danach folgt eine Bestimmung, welche die Grundlagen der sozialen Absicherung des Bürgers normiert, anschließend das Sklaverei- und
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Vgl. dazu Loucaides, L.G.: Guarantees against racial discrimination under the legal system of Cyprus, in: Cyprus Law Review vol.5 (1987), S. 2659-2668. 16 Vgl. Loucaides, Loukis: Legal Protection of the Freedom of Trade Unionism in Cyprus, in: Cyprus Law Review vol.4 (1986), S. 2346-2359. © Dr. Christian Rumpf
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Zwangsarbeitsverbot (Art.10), Freiheit und Sicherheit der Person (Art.11), eine ausführliche Liste der Prozessgrundrechte (Art.12), Reise- und Siedlungsfreiheit (Art.13), Verbannungs- und Ausbürgerungsverbot (Art.14), Schutz des Privat- und Familienlebens (Art.15), Unantastbarkeit der Wohnung (Art.16). Ab Art.17 beginnt eine Abfolge der klassischen demokratischen Freiheiten der Kommunikation, Meinung und Presse sowie Religion, Versammlung und Vereinigung17), dazwischen in Art.20 Recht und Freiheit der Erziehung und Ausbildung und die Eheschließungsfreiheit (Art.22). Das Recht auf Eigentum ist mit ausführlichen Enteignungsbestimmungen konkretisiert worden (Art.23)18). Die Art.25 ff. regeln die Freiheiten des Arbeitslebens. Das Petitionsrecht ist richterlicher Kontrolle unterworfen (Art.29)19), wodurch die Rechtsweggarantie und die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art.30) eine ungewöhnliche Verstärkung erhalten. Die Grundrechte können bei Ausländern weiter beschränkt werden als bei Inländern. Art.33 sieht weitere Schrankenregelungen für den Notstand vor, gebietet jedoch zugleich Zurückhaltung bei der Anwendung von Begrenzungsmöglichkeiten. Mit Art.35 schließlich wird der Staat ausdrücklich in die Pflicht genommen, die Gewährleistung der Grundrechte auch praktisch sicherzustellen.
5. Duale Staatsorganisation Die nachfolgende Darstellung spiegelt eine Staatsorganisation wider, wie sie seit Mitte der sechziger Jahre faktisch nicht mehr existiert, weil die Beteiligung der türkischen Volksgruppe entfallen ist; sie ist jedoch charakteristisch für den Versuch, das Zypernproblem zu lösen und zugleich Ursache für das Scheitern.
Dazu gehört auch die Gewerkschaftsgründung (Loucaides ibidem). Enteignungen sind nur im öffentlichen Interesse und gegen gerechte und billige Entschädigung möglich (vgl. dazu Kythreotis, L.: Compulsory Acquisition - Section 9 of Law 15/62, Part I, in: Cyprus Law Review vol.5 (1987), S. 2809-2830; Compulsory Acquisition - Law 25/83 - An Improvement?, in: Cyprus Law Review vol.5 (1987), S. 2955-2970; ders., Compulsory Acquisition - Section 10 of Law 15/62. Is it constitutional?, in: Cyprus Law Review vol.6 (1988), S. 3464-3670); Charalambos Vayianos u.a. vs. The Municipality of Larnaca, 12.7.1988, in: Cyprus Law Review vol.6 (1988), S.3659-3667. Von der Enteignung zu unterscheiden ist die Requisition (Beschlagnahme), die unter Notstandsbedingungen möglich ist. So sind etwa die Grundstücke von Zyperntürken in Südzypern nicht enteignet, sondern jeweils für ein Jahr und mit jährlicher Verlängerung "requiriert" und der Nutzung durch Zyperngriechen überlassen worden; begründet wurde dies mit Notstandsrecht (vgl. Loukis Kritiotis vs. The Municipality of Paphos, 8.2.1986, in: Cyprus Law Review vol.4 (1986), S. 2138-2151). Vergleichbare Regelungen wurden auch in Nordzypern getroffen. 19 Loucaides (Anm.15), S. 2662.
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a) Exekutive Entsprechend der Konzeption der Republik Zypern als „Präsidialrepublik“ (Art.1) beginnen die Vorschriften über die Staatsorganisation mit dem Präsidenten der Republik und dem Ministerrat. Dem zyperngriechischen Präsidenten der Republik ist dem Verfassungstext zufolge ein zyperntürkischer Vizepräsident zugeordnet, der die Funktionen des Präsidenten weitgehend teilt und durch seine umfassenden Mitbestimmungsrechte einen praktisch fast gleichwertigen Machtanteil besitzt; für ihn gelten daher auch die nachfolgend vorgestellten Regeln gleichermaßen. Seine Wahl erfolgt durch das Volk (Art.39) auf fünf Jahre (Art.43), der Kandidat muss bei einem Mindestalter von 35 die üblichen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen (Art 40). Das Amt schließt berufliche oder ähnliche vertragliche Beziehungen im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor aus (Art.41). In Art.44 sind die Fälle der außerordentlichen Amtsbeendigung geregelt, darunter wegen Amtsunfähigkeit oder Begehung von Hochverrat oder bestimmter ehrenrühriger Delikte, die beide durch das Verfassungsgericht festzustellen sind. Für letztere kann der Präsident (bzw. Vizepräsident) in einem bestimmten Verfahren vor dem Verfassungsgericht als Staatsgerichtshof strafrechtlich belangt werden; im übrigen kann er für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden (Art.45). Art.46 ordnet dem Präsidenten, der auch die Aufgaben eines Regierungschefs ausübt, den Ministerrat zu, für den - wie in anderen Zusammenhängen - die volksgruppenorientierte Quotenregelung gilt. Die umfangreichen Kompetenzen der beiden Präsidenten, die zum Teil auch in typischerweise der Gesetzgebung unterliegende Bereiche hineinragen, sind in Art.47 niedergelegt, in den Artt.48 und 49 erhalten der Präsident und der Vizepräsident jeweils noch einmal eigene Befugnisse, wobei die des letzteren sich zum Teil wieder auf solche des Präsidenten beziehen (Vorschlagsrechte). Jeder der beiden oder beide gemeinsam haben gemäß Art.50 ein destruktives Vetorecht gegen Gesetze und andere Entscheidungen des Repäsentantenhauses oder eines seiner Unterorgane in verschiedenen, ausdrücklich aufgezählten Materien im Zusammenhang mit außen-, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Fragen. Für alle anderen Materien steht ihnen das suspensive Vetorecht des Art.51 zur Verfügung. Über diese Befugnisse hinaus werden die vollziehende Gewalt und andere Rechte wie etwa das Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren (Art.80) vom Ministerrat ausgeübt (Art.54). Art.55 bis 57 betreffen das Zusammentreten und Verfahren des Ministerrats. Im Ministerrat kommt den Präsidenten eine herausragende Rolle zu. So sind sie nicht nur dessen Vorsitzende, sondern haben zum Beispiel gemäß Art.57 ein suspensives und ein destruktives Vetorecht. Die Funktionen der Minister sind eigens in Art.58 und 59
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geregelt; laut Art.60 ist ein Gemeinsames Sekretariat des Ministerrats einzurichten, das aus zwei den Volksgruppen entsprechenden Untersekretariaten besteht. b) Legislative Das Repräsentantenhaus ist das zentrale Gesetzgebungsorgan der Republik (Art.61) und besteht aus fünfzig Mitgliedern, deren Mandate nach den Volksgruppen sieben zu drei proportioniert sind (Art.62). Wahlen finden alle fünf Jahre statt (Art.65, 66). Scheidet ein Abgeordneter vorzeitig aus (Art.71), erfolgt eine Nachwahl (Art.66). Das Repräsentantenhaus kann sich selbst auflösen (Art.67). Das Mandat ist mit jeglichem öffentlichen Amt, auch dem eines Ministers, unvereinbar (Art.70). Art.72 enthält Vorschriften über das Präsidium des Repräsentantenhauses, Art.73 über das Verfahren der Einsetzung von Ausschüssen und andere Regelungen zu Fragen der Geschäftsordnung, wie etwa auch zur Fraktionsstärke, die bei mindestens sechs Abgeordneten liegen muss. Art.74 bis 78 enthalten weitere Bestimmungen über den Zusammentritt und das Verfahren des Hauses. Das Initiativrecht steht den Abgeordneten und den Ministern zu (Art.80). Weitere Formalien des Gesetzgebungsverfahrens regeln Art.81 (Haushaltsgesetz) und Art.82 (Bekanntmachung). Die Abgeordneten genießen Immunität und Indemnität (Art.83). Der Fünfte Teil enthält die für die zyprische Verfassung so typischen Regelungen über die beiden Volksgruppenkammern (communal chambers) als Selbstverwaltungsorgane mit bestimmten Gesetzgebungskompetenzen in folgenden Bereichen (Art.87): Religion, Bildung und Kultur, Personenstand, Gerichtsbarkeit in Fragen der Religion und des Personenstandes, Genossenschaften u.ä. (vorbehaltlich von durch die Zentralgesetzgebung erlassenen Regelungen). Hinzu kommen sonstige zum Teil nicht näher bestimmte und spezifisch die Volksgruppe betreffende Fragen und Steuern und Abgaben, soweit sie für die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben notwendig sind. Letztere werden durch einen durch Art.88 einschließlich des Verteilungsverfahrens vorgeschriebenen Posten im Haushalt des Repräsentantenhauses ergänzt. Weitere, allgemeinere Richtlinienkompetenzen und Befugnisse der Verwaltungskontrolle der Kammern regelt Art.89. Die übrigen Vorschriften bis Art.107 enthalten Regelungen, die weithin parallel zu denen des Repräsentantenhauses gestaltet sind und die Volksgruppenkammern als echte Gesetzgebungsorgane ausweisen. Was ihnen entzogen ist, sind Regelungen über Zwangsbefugnisse bzw. die Vollstreckung von Entscheidungen der Kammern durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen (Art.90), denn das Gewaltmonopol steht nur der Republik als Ganzes zu. Art.108 erlaubt den Volksgruppen, ihre kulturellen und schulischen Bedürfnisse mit Hilfe der Regierung des jeweiligen „Mutterlandes“ zu befriedigen, Art.109 sieht die Möglichkeit
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vor, Religionsvertretern als solchen Sitz und Stimme in der jeweiligen Volksgruppenkammer als Kontingent zu garantieren. Art.110 bestimmt die Autonomie der orthodoxen Kirche bzw. der islamischen Organisation der religiösen Stiftungen. Und Art.111 bestimmt schließlich die Anwendbarkeit religiösen Rechts auf dem Gebiet der familienrechtlichen Beziehungen; diese Vorschrift spielte bis zu einer Reform im Jahre 1990 für das interkommunale Konfliktsrecht eine entscheidende Rolle in der Rechtsprechung zyprischer Gerichte in familienrechtlichen Angelegenheiten. c) Behördenorganisation Im Sechsten Teil geht es um bestimmte zentrale Behörden. Diesen Regelungen zufolge stellen der Generalstaatsanwalt und sein Vertreter (Art.112 bis 114) nicht nur die Spitze der Strafverfolgungsbehörde dar, sondern sie nehmen auch die Funktionen der Rechtsberatung der Exekutive und sonstige Aufgaben wahr, die sie letztlich als objektive Vertreter des Rechts ausweisen. Der „Auditor-General“ und sein Vertreter (Art.115, 116) haben die Funktionen eines obersten Rechnungsprüfers, wie man sie etwa einem Rechnungshof zuschreibt. Ungewöhnlich ausführlich sind die Bestimmungen zum Notenbankpräsidenten und seinem Vertreter, die zugleich auch an der Spitze der Zentralbank stehen (Art.118 bis 121). In den Vorschriften des Siebten Teils über den öffentlichen Dienst geht es um die Volksgruppenquoten (sieben zu drei, Art.123) und die Einrichtung einer Kommission für den öffentlichen Dienst, die in erster Linie für die Personalangelegenheiten zuständig ist (Art.124, 125). Die Art.126 bis 128 betreffen den Schatzmeister und seinen Vertreter, über den die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung zu regulieren sind. Der Achte Teil hat die Sicherheitskräfte zum Gegenstand. Die Armee soll aus 2.000 Mann mit einer Quotierung von sechs für die griechische Volksgruppe zu vier für die türkische Volksgruppe bestehen (Art.129), die Polizei und Gendarmerie aus ebenfalls 2.000 Mann, jedoch mit einer Quotierung von sieben zu drei (Art.130). Diese Zahlen stehen zur Disposition der beiden Präsidenten der Republik. Art.131 regelt die Ernennung der Kommandeure der jeweiligen Sicherheitskräfte. Gemäß Art.132 sollen in Gebieten mit annähernd hundert Prozent Bevölkerungsanteil einer Volksgruppe nur Angehörige dieser Volksgruppe stationiert werden.
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d) Verfassungsgericht20) Der Neunte Teil handelt vom Hohen Verfassungsgericht. Art.133 regelt ausführlich den Status der Richter und die Besetzung des Gerichts, das aus einem Zyperntürken und einem Zyperngriechen sowie einem Ausländer bestehen sollte, der keinem der Garantiestaaten angehörte. Nach einigen Verfahrensfragen (Art.134 bis 136) enthält Art.137 Vorschriften über die abstrakte Normenkontrolle, die von den Präsidenten der Republik gegen solche Gesetze in Gang gesetzt werden kann, die eine der Volksgruppen „diskriminieren“, ein ähnliches Verfahren im Hinblick auf das Haushaltsgesetz ist Gegenstand des Art.138. Weitere Verfahren: Organstreitverfahren bei Zuständigkeitskonflikten zwischen Verfassungsorganen, auch zwischen Repräsentantenhaus und Volksgruppenkammer, einstweilige Anordnung (Art.139); präventive abstrakte Normenkontrolle in einer Art Gutachtenverfahren auf Antrag eines der beiden Präsidenten (Art.140); Normenkontrollmöglichkeit auf Antrag der Präsidenten der Republik hinsichtlich der Beschränkung der Berufsfreiheit (Art.141); präventives abstraktes Normenkontrollverfahren (Gutachtensverfahren) wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag der Präsidenten jeweils bezüglich von Gesetzen ihrer jeweiligen Volksgruppenkammer (Art.142); konkrete Normenkontrolle auf Vorlage durch ein Gericht auf Antrag einer Prozesspartei (Art.144); Streitigkeiten bei Abgeordnetenwahlen (Art.145); Verfassungsbeschwerde gegen Akte der Exekutive (Art.146); Feststellung der Amtsunfähigkeit eines der Präsidenten (Art.147); Strafgewalt bei Mißachtung seiner selbst (contempt of court)(Art.150); Streitigkeiten, die sich aus sprachlichen Verschiedenheiten der beiden amtlichen Verfassungstexte ergeben unter Berücksichtigung der verschiedenen Vertragswerke und des Vorentwurfs (Art.149, 180); Entscheidungen auf Antrag der Kommission für den öffentlichen Dienst (Art.151). Alle Entscheidungen gelten erga omnes (Art.148), mit Ausnahme der Entscheidung nach Art.151, die ausdrücklich nicht die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art.151 Abs.2 ausschließt. e) Judikative Die rechtsprechende Gewalt im engeren Sinne ist Gegenstand des Zehnten Teils. Sie wird vom Obersten Gerichtshof (Supreme Court) sowie von ordentlichen Gerichten ausgeübt, deren Organisation Sache der Republik ist, abgesehen von den durch die Volksgruppen einzurichtenden Gerichten für Angelegenheiten, die in Art.87 beschrieben worden sind (Art.152). Die Regelungen zur Besetzung des Obersten
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Hierzu und zu den Kompetenzen der übrigen Gerichte im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit vgl. Blümel, W.: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Republik Zypern, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart (Internationales Kolloquium des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht). Köln/Berlin 1962, S. 643-726.
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Gerichtshofs entsprechen weitgehend denjenigen des Art.133, nur dass hier zwei Richter der griechischen Volksgruppe anzugehören haben (Art.153). Der Oberste Gerichtshof ist Berufungsgericht im Hinblick auf die Anwendung des Rechts der Republik sowohl für die unteren Gerichte als auch für solche Sachen, die ein Einzelrichter des Obersten Gerichtshofs erstinstanzlich entscheidet (Art.155). Ein besonderes Gericht ist zuständig für Delikte gegen die Staatssicherheit (Art.156). Der Oberste Gerichtshof hat auch die Funktionen eines Hohen Justizrats, der für die Personal- und Disziplinarangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte zuständig ist (Art.157). Die Art.158 bis 161 enthalten Bestimmungen zur Gerichtsverfassung unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppen und ihres Rechts. Im Hinblick auf letzteres gibt es jeweils ein eigenes Berufungsgericht (Art.160 Abs.2). Der Oberste Gerichtshof hat eigene Strafgewalt und Zwangsgewalt bei Mißachtung des Gerichts und bei Ungehorsam gegenüber seinen Entscheidungen (Art.162). f) Finanzverfassung Der Elfte Teil handelt von den Finanzfragen. Dazu gehören die Einrichtung Konsolidierter Fonds auf Republiksebene und auf Volksgruppenebene (Art.165) für die wesentlichen finanziellen Bewegungen (Art.166), Haushalt und Verfahren seiner Herstellung (Art.167) sowie das Verfahren für die Ausgaben, wobei eigens die Rolle des Finanzministers festgelegt wurde (Art.168). g) Sonstiges Zu den „verschiedenen Bestimmungen“ des Zwölften Teils gehören Art.169, der vorbehaltlich der Bestimmungen des Art.50 und 57 den Abschluss völkerrechtlicher Verträge regelt, sowie Art.170, der in diesem Zusammenhang den Garantiemächten Meistbegünstigung garantiert. Art.171 enthält nähere Regelungen zum Umfang von Radio- und Fernsehsendungen in der einen oder anderen Volksgruppensprache. Eine knappe Staatshaftungsregelung trifft Art.172. Die Errichtung von fünf Stadtgemeinden durch die türkische Volksgruppe in den fünf größten Städten der Republik sieht Art.173 vor; die Folgen hiervon für die öffentlichen Beziehungen zwischen Bürger und Gemeinde sowie eine wirksame Gemeindeverwaltung versuchen die Art.174 bis 178 in den Griff zu bekommen. Die Schlussbestimmungen des Dreizehnten Teils regeln Rang, Geltungskraft und Bezüge der Verfassung zu den mit den Garantiemächten abgeschlossenen Verträgen. Als problematisch erwies sich später die Vorschrift des Art.182, mit der die Grundregelungen der Verträge und damit der Verfassung als unveränderlich
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festgeschrieben werden sollten. Diese Bestimmung führt zugleich eine Normenhierarchie innerhalb der Verfassung ein und führt dazu, dass Verfassungsänderungen nicht nur formell (Verstoß gegen Verfahrensvorschriften) sondern auch materiell verfassungswidrig sein können21). Art.183 und 184 befassen sich mit den Voraussetzungen und Verfahren der Erklärung des Ausnahmezustandes, die durch den Ministerrat mit Zustimmung des Repräsentantenhauses erfolgt, wobei sowohl die Erklärung des Ministerrats als auch die Zustimmung des Repräsentantenhauses dem Vetorecht der Präsidenten ausgesetzt sind. Die Dauer beträgt zwei Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, es kann die Ausübung bestimmter Grundrechte ausgesetzt werden. Der Ministerrat kann Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die ausschließlich mit Erfordernissen des Ausnahmezustands begründet sein müssen. Die Art.187 bis 197 schließlich enthalten Übergangsbestimmungen, die nicht nur die Tatsache eines einfachen Regime- und/oder Verfassungswechsels zu berücksichtigen hatten, sondern den Antritt des Erbes eines anderen Staates mit all den Problemen von öffentlichen und privaten Eigentumsübergängen, der Geltung alten Rechts, der Übernahme von Rechten und Pflichten im Völkerrechtsverkehr.
IV. Die heutige Verfassungslage der Republik Zypern und ihr völkerrechtlicher Status 1. Entwicklung der Verfassung von 1960 Die Verfassung der Republik Zypern ist formell bis heute in Kraft22). Sie wurde jedoch von Anfang an von der griechischen Volksgruppe für zu kompliziert und zu rigide und insbesondere für die türkische Volksgruppe zu vorteilhaft gehalten23). Die dreizehn Punkte des damaligen Präsidenten der Republik, Erzbischof Makarios, die im Jahre 1963 die Diskussion um die „Verbesserung“ der Verfassung einleiten sollten, führten zu einem Konflikt zwischen den Volksgruppen, der auch von Gewalttätigkeiten begleitet war. Bereits jetzt zeigte sich, dass die Verfassung von 1960 im Scheitern begriffen war. Interventionsdrohungen der Türkei veranlassten die Vereinten Nationen, eine Friedenstruppe nach Zypern zu entsenden, die bis heute dort stationiert ist24). Die
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Vgl. Soulioti, S.: Address of the Attorney-General of the Republic in Ref.No.1/86 before the Supreme Court of the Republic on 17.2.1986 (Summary), in: Cyprus Law Review vol.4 (1986), S.2077/2078. 22 Zu den Entwicklungen und Diskussionen um die Verfassung vgl. Polyviou (Anm.2). 23 In diese Richtung auch Yiallourides (Anm.7) S. 228; Tornaritis, C. G.: Constitutional and legal problems in the Republic of Cyprus. Nicosia 2. Aufl. 1972, S. 9. 24 Theordorides, J.: The United Nations Peace Keeping Force in Cyprus (UNFICYP), in: International and Comparative Law Quarterly 31/4, S. 765-783. © Dr. Christian Rumpf
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türkische Volksgruppe, die sich für den Versuch einer durchgängigen Implementierung der gegebenen Verfassung einsetzte, kündigte schließlich die Zusammenarbeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung auf und zog sich schrittweise aus den Positionen der Zentralgewalt zurück. Damit entfiel die wichtigste Grundlage der Verfassung, nämlich ihr Charakter als Verfassung des Volksgruppenstaates „Republik Zypern“. Zwar versuchte der Oberste Gerichtshof in der berühmten Entscheidung in der Sache Attorney General vs. Mustafa Ibrahim25), die Fiktion der Fortgeltung aufrechtzuerhalten, indem er die infolge des Konflikts notwendig gewordenen Anpassungsmaßnahmen als durch die „außerordentlichen Umstände“ bedingt und damit ausnahmsweise als gerechtfertigt ansah. Doch bildete die Verfassung nunmehr nur noch die Grundlage für das hoheitliche Handeln der griechischen Volksgruppe. Diese zog hieraus schon frühzeitig die rechtspolitischen Konsequenzen26). Bereits im Jahre 1964 wurde das nach dem Rücktritt seines deutschen Präsidenten Ernst Forsthoff27) praktisch arbeitsunfähig gewordene Verfassungsgericht mit dem Obersten Gerichtshof verschmolzen28). Ermutigt durch die oben genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, nahm die zyprische Regierung weitere Maßnahmen der Anpassung der Staatsorganisationsverfassung in Angriff. Die zyperngriechische Volksgruppenkammer wurde im Jahre 1965 aufgelöst und ihre Kompetenzen auf das Repräsentantenhaus übertragen, ferner wurde die Rechtsprechungszuständigkeit der griechischen Volksgruppengerichte auf die Distriktgerichte übergeleitet29). Im Juli 1965 wurden die vakant gewordenen drei türkischen Ministerposten im Ministerrat mit Zyperngriechen besetzt; ein Gesetz verlängerte die Amtszeit von Makarios und beendete diejenige des türkischen Vizepräsidenten. Damit verfestigte die zyperngriechische Volksgruppe ihren Anspruch auf Identität mit dem Souverän der Republik Zypern30); daran ändert auch
Urt. v. 10.11.1964, Attorney General of the Republic vs. Mustafa Ibrahim and others, CLR 1964, S.195. Das Urteil zeichnet sich durch eine sehr ausführliche Beschreibung der konkreten verfassungsrechtlichen Situation Ende 1964 aus. 26 Vgl. Salih, H. I.: Cyprus. The impact of diverse nationalism on a state. Alabama 1978, S. 75. 27 Der Heidelberger Staatsrechtler, wegen seiner Lehrtätigkeit im Dritten Reich nicht ganz unumstritten, gehört zu den führenden deutschen Rechtswissenschaftlern der Nachkriegszeit. Sein Rücktritt erfolgte, nachdem Makarios über die internationale Presse hatte verlauten lassen, dass er gegen seine Pläne gerichtete Entscheidungen des Verfassungsgerichts nicht respektieren werde. 28 Im betreffenden Gesetz Nr.33 über die Justiz war von einer "Verschmelzung" der beiden Gerichte die Rede (Serghides, G. A.: Studies in Cyprus Law. An Introduction to the Series and to Study No.1. Nicosia 1985, S.100); diese Terminologie ist mit dem Versuch zu erklären, die Fiktion der Verfassungsmäßigkeit des offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes zu erhalten. Vgl. auch Oberster Gerichtshof aaO. (Anm.25). Die Verschmelzung führte nicht nur zu strukturellen Veränderungen des Gerichts, sondern etwa auch zum Wegfall der Möglichkeit der konkreten Normenkontrolle. 29 Serghides S.100 bezeichnet diese Schritte als Erfüllung der Forderungen von Präsident Makarios aus seinen "13 Punkten". 30 Diese wichtigen Entwicklungen fehlen etwa bei Polyviou (Anm.2) S.50. Leigh, M.: Opinion dated 20 July 1990 on the legal status in international law of the Turkish Cypriot and the Greek Cypriot © Dr. Christian Rumpf
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nichts der Umstand, dass nicht alle durch die Verfassung den Zyperntürken vorbehaltenen Stellen auch tatsächlich mit Zyperngriechen besetzt wurden, um den gewohnheitsrechtlichen Prozess der Verfassungsänderung in Grenzen zu halten.
2. Die Fortgeltung der Verträge Ob die im Zusammenhang mit der Gründung der Republik Zypern abgeschlossenen Verträge noch als in Kraft befindlich angesehen werden können, erscheint zweifelhaft31). Obwohl die Republik Türkei sich zur Rechtfertigung ihrer Intervention 1974 gerade auf dieses Vertragswerk gestützt hatte, hat sich keine gemeinsame Auffassung der Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft für die türkische Sichtweise herausgebildet. Im Gegenteil hat der Widerstand der zyprischen Griechen im Verein mit den Großmächten und der UN-Organe mit der Verurteilung der türkischen Intervention auch die Legitimität des Vertragswerks insgesamt in Frage gestellt, weil damit zugleich das Erfordernis der Sanktionierung der seit 1963 andauernden Bemühungen der griechischen Volksgruppe um eine grundlegende Änderung der zyprischen Verfassung zulasten der türkischen Volksgruppe verneint und der vertrags- und verfassungswidrige status quo vor der türkischen Intervention und dem Sampson-Putsch vom 15.7.1974 stillschweigend anerkannt wurde; tatsächlich waren auch die oben vorgestellten Änderungen der Verfassung auf Gesetzesebene ohne spürbare internationale Kritik erfolgt32). Die gute Absicht der Erhaltung der Einheit des Inselstaates allein genügt nicht, den rechtlichen Fortbestand der Verträge zu begründen, weil die wesentliche Bedingung dieser Verträge entfallen war: Erzbischof Makarios hatte die Republik Zypern vom Volksgruppenstaat in einen Staat umgewandelt, der der türkischen Volksgruppe allenfalls einen Minderheitsstatus zuerkannte; dabei spielt der häufige Hinweis auf den „freiwilligen“ Verzicht der türkischen Volksgruppe keine Rolle, zumal die durch die griechische Volksgruppe durchgeführten Verfassungs- und Gesetzesänderungen die Rückkehr der türkischen Volksgruppe zur verfassungsmäßigen Beteiligung an der Macht erschwerten, ja unmöglich machten. Vor der Intervention der Republik Türkei hatte die vom Obristenregime der Republik Griechenland ausgelöste und gesteuerte Putschbewegung vom 15.7.1974 den weiteren Schritt der vollständigen Verdrängung
communities in Cyprus, UN Doc. A/44/967 - S/21421 weist S.5 darauf hin, dass diese ohne die Mitwirkung der zyperntürkischen Volksgruppe erfolgten Änderungen der Verfassung der Volksgruppe die Rückkehr zum früheren Modell unmöglich machte und damit den Verfassungsbruch besiegelten. 31 So aber wohl noch Lauterpacht, E.: Turkish Republic of Northern Cyprus. The status of the two communities in Cyprus, UN Doc. A/44/968 - S/21463, S.12. 32 Lediglich Großbritannien und die Türkei haben dagegen formell protestiert (Leigh [Anm.30] S.6). © Dr. Christian Rumpf
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der türkischen Volksgruppe aus ihrer verfassungsrechtlichen Position unternommen, als durch den EOKA-Führer Nicos Sampson die „Hellenistische Republik Zypern“ ausgerufen wurde. Dieser Putsch, seinerzeit von Makarios als vertragswidrige „Invasion“ bezeichnet33), war Anlass für die militärische Intervention der Türkei am 20.7.1974, die letztlich zur Teilung der Insel führte. Indem die internationale Gemeinschaft die türkische Intervention verurteilte, verneinte sie damit auch das ursprüngliche Ziel dieser Intervention: die Wiederherstellung des Volksgruppenstaates unter Wiedereinsetzung der türkischen Volksgruppe in ihre verfassungsmäßigen Rechte. Der in erster Linie gegen die türkische Seite gerichtete Druck der internationalen Gemeinschaft führte zu weiteren Veränderungen. Die Bildung eines neuen Staates im Nordteil der Insel entfernte die Situation weiter von ihrer rechtlichen Basis in der Fassung der Verträge. Wesentliche Bestimmungen der Verträge laufen seitdem leer. Die Wirksamkeit der Verträge ist auch aus anderen, bereits bei Abschluss der Verträge geltenden Gründen in Zweifel gezogen worden. Die Argumente beziehen sich zum Teil auf die als völkerrechtswidrig angesehene Begrenzung der Souveränität der Republik Zypern (Züricher Abkommen, Garantievertrag) oder auf andere Verstöße gegen ius cogens wie etwa das in Art.2/4 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegte Gewaltverbot (Art.IV/2 Garantievertrag). Diese Argumente dürften jedoch nicht durchgreifen, weil die Beschränkung der Souveränität überhaupt Bedingung der Entstehung der Republik Zypern war. Was Art.IV/2 des Garantievertrages angeht, so könnte vielleicht eine Auslegung, die ein militärisches Eingreifen erlaubt, als mit zwingendem Völkerrecht unvereinbar angesehen werden. Diese Frage gewinnt in der heutigen Zeit, in der die breite Front der Ablehnung gegen die Zulässigkeit humanitärer Intervention durch militärischen Eingriff zunehmend bröckelt, neue Aktualität. Andererseits ist festzuhalten, dass der Garantievertrag gerade der Erhaltung des Volksgruppenstaates Zypern dienen sollte und dass die Möglichkeit der militärischen Intervention als Bedingung der Entstehung der Republik und ihres Fortbestandes gedacht war, zumal der Republik Zypern selbst eigene Zwangsmittel zur Erhaltung des inneren Friedens zwischen den Volksgruppen mit voller Absicht nicht in zureichendem Maße in die Hände gegeben worden waren. Diese wurden vielmehr den Garantiestaaten überlassen mit der Folge, dass zwischen Zypern und den Garantiemächten um ein besonderes Gewaltverhältnis entstand. Der Geltungsumfang des völkerrechtlichen Gewaltverbots erscheint hier in einem anderen Licht als zwischen souveränen Staaten ohne derartige rechtliche Verknüpfungen. Ohne Verstoß gegen das Gewaltverbot kann
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Vgl. Cyprus: International Law and the Prospects for Settlement, in: Proceedings of the 78th Annual Meeting (American Society of International Law) 1984, S.107, 109.
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unter diesen Bedingungen Art.IV/2 Garantievertrag auch dahin ausgelegt werden, dass er die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung auch mit Mitteln des Zwangs ermöglichte34). International wird aber wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Interpretation des Art.IV/2 des Garantievertrages im Sinne der Möglichkeit einer militärischen Intervention jedenfalls gegen das Gewaltverbot verstoße. Eine abschließende Wertung vorzunehmen ist hier allerdings nicht der Ort. Grundsätzlich kann das Ende der Wirksamkeit der Gründungsverträge durch die normative Kraft des Faktischen angenommen werden; es handelt sich um rechtlich wirkungslose Texte, die in dieser oder anderer Form durch erneutes Verhandeln wieder belebt werden könnten. Infolge der Kündigung Zyperns im April 1964 ist jedenfalls der Allianzvertrag bereits seit dieser Zeit nicht mehr in Kraft.
3. Sezession35) Aus innenstaatsrechtlicher Sicht sehen weder die Verträge noch die Verfassung von 1960 die Möglichkeit der Sezession eines Teils der Insel vor. Art. 185 der Verfassung geht von der „unteilbaren Einheit des Territoriums der Republik“ aus und schließt ausdrücklich „sowohl die Vereinigung des Ganzen oder eines Teils mit einem anderen Staat sowie die separatistische Unabhängigkeit“ aus. Art. 181 verweist noch einmal auf Art. II des Garantievertrages, wonach die Garantiestaaten die „Integrität und Unabhängigkeit“ der Republik zu gewährleisten haben. Insoweit war die Sezession des Nordteils im Jahre 1983 (bzw. schon im Jahre 1974 die faktische Teilung) formell verfassungswidrig; die Hervorhebung der „Einseitigkeit“ der Proklamation von 1976 durch viele Autoren und internationale Organe dient allenfalls der Unterstreichung der Illegalität, bedeutet jedoch nicht, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Lage eine Sezession dann möglich gewesen wäre, wenn die andere Volksgruppe zugestimmt hätte. Dem steht Art.182 der Verfassung entgegen. Die Einseitigkeit der Proklamation für sich begründet also noch nicht die „Illegalität“ der Sezession. Die Legalität dieser Sezession könnte allerdings innenstaatsrechtlich mit Verfassungsgewohnheitsrecht bzw. der Entstehung einer neuen Verfassungslage bereits im Zeitpunkt dieser Sezession begründet werden. Zwar hat die zyperngriechische Volksgruppe der Legalität der Sezession bis heute permanent widersprochen und wird
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Zur Problematik eines völkerrechtlichen Interventionsverbots Doehring, Karl: Intervention im Bürgerkrieg, in: Im Dienste Deutschlands und des Rechts (Festschrift für Wilhelm G. Grewe). BadenBaden 1981, S.445, 456. 35 Vgl. dazu auch Lauterpacht (Anm. 31) S. 15. © Dr. Christian Rumpf
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darin von der Völkerrechtsgemeinschaft unterstützt. Zunächst ist aber jedenfalls die Unterstützung der Völkerrechtgemeinschaft aus verfassungsrechtlicher Sicht unerheblich; sie kann allenfalls auf völkerrechtlicher Ebene bedeutsam sein. Außerdem ist zweifelhaft, ob der permanente Widerspruch der zyperngriechischen Volksgruppe rechtlich relevant ist. Denn dieser Widerspruch wäre lediglich aus der Sicht einer geltenden Verfassung von 1960 und im Falle der Fortgeltung der Verträge begründet. Mit anderen Worten: Es stellt sich die Frage, ob das verfassungsrechtliche Sezessionsverbot im Zeitpunkt der Sezession überhaupt noch gegolten hat. Tatsächlich ist jedoch die Verfassung von 1960 gerade durch die zyperngriechische Volksgruppe in ihrem Wesenskern aufgehoben worden, obwohl dies nicht einmal mit Zustimmung der zyperntürkischen Volksgruppe möglich gewesen wäre36). Die Verfassung von 1960 wurde im Zeitpunkt der Sezession praktisch nicht mehr angewendet. Schon vor der Sezession war diese Verfassung objektiv ausschließlich ein Instrument der Herrschaftsausübung durch die zyperngriechische Volksgruppe. Es entstand also für die zyperngriechische Volksgruppe ein eigenes Verfassungsrecht, das sich nicht im Text der Verfassung von 1960 niederschlug und die zyperntürkische Volksgruppe praktisch an der Ausübung von Herrschaftsgewalt im Sinne der Volksgruppenverfassung hinderte. Die zyperntürkische Volksgruppe als solche war demgemäß nur noch rechtliche Fiktion, im übrigen nur noch „Minderheit“ ohne den Status einer Minderheit. Zu vertreten wäre sogar die Annahme, dass die Verfassung für die türkische Volksgruppe überhaupt nicht mehr galt, diese also in keiner Weise mehr daran und an einen Verbleib im Staatsverband gebunden war; die griechische Volksgruppe hat sich selbst vom Einwand der Illegalität der Sezession ausgeschlossen, nachdem sie in grober Weise die Verfassung gebrochen und die türkische Volksgruppe von der Ausübung von Herrschaftsgewalt – unter Anwendung von Gewalt – ausgeschlossen hatte. Mit der Intervention der Republik Türkei wurde das durch die Derogation der Volksgruppenverfassung entstandene innenstaatsrechtliche Vakuum mit ausdrücklicher Billigung der türkischen Volksgruppe durch eine neue Verfassungspraxis aufgefüllt, die schon in der Genfer Erklärung vom 30.7.1974 durch die Garantiemächte in Form der Feststellung sanktioniert wurde, dass es nunmehr zwei Administrationen auf der Insel gebe37). Vor diesem Hintergrund kann innenstaatsrechtlich nicht mehr die „Illegalität“ der Sezession angenommen werden.
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Der Schluss Lauterpachts S.14, dass dies auch das Ende der Republik Zypern bedeutet habe, geht wohl zu weit. Markides, K. C. leitet sein Buch "The Rise and Fall of the Cyprus Republic, New Haven/London 1977, aber immerhin mit dem bemerkenswerten Satz ein, dass die Republik am 15.7.1974, also mit dem von Griechenland geförderten Putsch "zusammengebrochen" sei. 37 Vgl. auch die spätere Praxis, von "Turkish Cypriot Authorities" zu sprechen (Proceedings [Anm. 33] S. 111). © Dr. Christian Rumpf
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Eine andere Frage ist dagegen, ob außenstaatsrechtlich, also völkerrechtlich, der Sezession etwas entgegensteht. Es gibt kein völkerrechtliches Sezessionsverbot. Vielmehr gehört die Sezession zu den verbreiteten Gründen der Staatswerdung im völkerrechtlichen Sinne, denkbar ist sogar ein Sezessionsrecht38). Der völkerrechtlich zwingende Schutz der Integrität souveräner Staaten richtet sich gegen Eingriffe von außen, nicht jedoch gegen eine Sezessionsbewegung von innen39). Die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates40), die von der Illegalität der Sezession ausgehen, erzeugen kein zwingendes Recht, sondern können ein solches allenfalls aufgreifen. Sie sind zunächst einmal Ausdruck des Bemühens, die typische Folge einer Sezession, die Erlangung völkerrechtlicher Subjektivität, aus politischen Gründen zugunsten des Erhalts der bestehenden Republik Zypern ohne Rücksicht auf die inzwischen entstandene Verfassungslage zu unterbinden, indem dem neuen Gebilde und seiner Regierung jeweils die Anerkennung verweigert und der Abschluss völkerrechtlicher Verträge bzw. der Beitritt hierzu durch diese Regierung faktisch unmöglich gemacht wird; sie richten sich ferner gegen die Intervention 1974 durch die Republik Türkei, die als völkerrechtswidrig qualifiziert wird, weil eine Rechtfertigung durch den Garantievertrag als nicht möglich angesehen wird und eine Präzedenzwirkung verhindert werden sollte. Im Hinblick auf die Sezession selbst jedoch ist eine Übereinstimmung der Resolution mit Völkerrecht nur dann anzunehmen, wenn man den Sezessionsakt der Republik Türkei zurechnet. Denn ohne die Intervention und die nachfolgende Stationierung türkischer Truppen auf Zypern wäre die Sezession kaum denkbar gewesen, zumal sie die Umsetzung der Bevölkerung voraussetzte und es an einem abspaltbaren einheitlichen Siedlungsgebiet der türkischen Volksgruppe fehlte. Wenn man also unter diesen Bedingungen von der völkerrechtlichen Illegalität der Intervention oder zumindest des weiteren Verbleibs der türkischen Truppen auf Zypern ausgeht, so kann es der Schutz der Souveränität der Staaten erfordern, dass eine Sezession infolge eines völkerrechtswidrigen Eingriffs zu einem völkerrechtlichen Verbot führt, die neue Situation durch Anerkennung zu zementieren. Dennoch sollte eine solche Argumentation nicht dazu verleiten, von der Völkerrechtswidrigkeit der Intervention 1974 auch zwingend auf die Völkerrechtswidrigkeit der Sezession 1983 zu schließen. Denn die türkische Intervention 1974 ist nicht das einzige Kriterium für eine Antwort auf die Frage nach der Völkerrechtsgemäßheit der Sezession. Gegen ein völkerrechtliches Sezessionrecht könnte allerdings Art. II des Garantievertrages sprechen, auf den Art. 181 der Verfassung verweist. Letzteres ist wichtig, da nur hierüber die türkische Volksgruppe an ein solches Verbot gebunden
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Vgl. Verdross, A./Simma, B.: Universelles Völkerrecht. 3. Aufl. Berlin 1984, §§ 509 ff. Für andere Erwägungen mit gleichem Ergebnis s. Lauterpacht (Anm.31) S. 15. 40 Die wichtigste Resolution ist die Resolution Nr.541, UN-Doc.S/16149 (18.11.1983). © Dr. Christian Rumpf
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wird. Denn der Vertrag selbst bindet nur die Garantiemächte. Damit sind wir aber wieder zurück auf der Verfassungsebene, auf welcher – siehe oben – die Existenz eines Sezessionsverbots im Zeitpunkt der Sezession zu verneinen war. Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass die Übernahme der Garantie für die Integrität der Republik Zypern nur die Vertragsparteien bindet, nicht jedoch die Völkerrechtsgemeinschaft. Ferner könnte ein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes Sezessionsverbot sogar selbst gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen. Dies wäre dann der Fall, wenn es gegen das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht verstieße. Die Praxis der Vereinten Nationen geht indessen nach wie vor davon aus, dass die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eng mit der Dekolonisierung verknüpft ist41). Ein Selbstbestimmungsrecht steht hiernach – ungeachtet der Frage, ob das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht „ius cogens“ darstellt – nicht den ethnischen Minderheiten oder Volksgruppen eines Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, zu. Noch weniger ist dies der Fall bei einem im Zuge des Dekolonisierungsprozesses entstandenen Staat42); das vertraglich vereinbarte Sezessionsverbot verstößt also insoweit wohl nicht gegen Völkerrecht. Aber auch in diesem Zusammenhang stellt Zypern wieder einen besonders schwierigen Sonderfall dar. Zwar ist richtig, dass Zypern im Zuge der Dekolonisierung entstanden ist und damit ein gegen andere Staaten gerichtetes Selbstbestimmungsrecht der Zyprer insgesamt nicht mehr in Rede steht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der andere Teil der Aussage gilt, dass Minderheiten in Staaten, die im Zuge der Dekolonisierung unabhängig und Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind, in keinem Fall ein Selbstbestimmungsrecht soll zustehen können. Auch hier darf nicht die besondere Entstehungsweise der Republik Zypern außer acht gelassen werden, die sich als Volksgruppenstaat etablierte. Bei den Zyperntürken handelte es sich eben nicht um eine Minderheit in einem neuen Staat, sondern um eine von zwei Volksgruppen mit eigenen staatsrechtlichen Pflichten und Rechten43), die weit über dasjenige hinausgingen, was den Rechtsstatus einer
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Palmer, S.: The Turkish Republic of Northern Cyprus: should the United States recognize it as an independent state?, in: Boston University International Law Journal 4/2 (1986), S. 423, 444. Ausführlich zum Selbstbestimmungsrecht: Thürer, D.: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, Bern 1976; ders., Self-Determination, in: Encyclopedia of Public International Law, Amsterdam 1985, S. 440; Murswiek, D.: Offensives und Defensives Selbstbestimmungsrecht, in: Der Staat 1984/4, S. 523 ff. Vgl. auch Henkin, L.: General Course on Public International Law, in: Recueil des Cours (collected courses of The Hague Academy of International Law) Bd.216 (1989 IV), S.150; Demetriadou, L.: To what extent is the principle of self-determination a right under international law? How strictly its framework has been or should be defined?, in: Cyprus Law Review vol.6 (1988), S. 3324-3332. 42 Palmer (Anm. 41) S. 445. 43 Zum Unterschied zwischen "Minderheit" und "Volksgruppe" vgl. Pernthaler, P.: Volksgruppe und Minderheit als Rechtsbegriffe, in: Wittmann, F./Bethlen, S. Graf (Hrsg.), Volksgruppenrecht - Ein © Dr. Christian Rumpf
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Minderheit nach heutigem Völkerrecht begründet. Wenn eine solche Volksgruppe von der anderen Volksgruppe unter Bruch der Verfassung von der politischen Teilhabe verdrängt wird, so entsteht ein Sachverhalt, der an Kolonisierungprozesse erinnert. Zwar nicht aus gesamtzyprischer Sicht, so doch aus türkischer Sicht ersetzt die zyperngriechische Volksgruppe die Kolonisatoren. Allerdings ist als wesentlicher Unterschied hervorzuheben, dass die Zyperntürken in jedem Falle vollwertige Staatsbürger der Republik Zypern geblieben und damit mit einem kolonisierten Volk kaum zu vergleichen sind; im übrigen wäre, legt man Voraussetzungen und Bedingungen für ein völkerrechtliches Selbstbestimmungsrecht zugrunde, wohl kein isoliertes zyperntürkisches Selbstbestimmungsrecht denkbar, das über die Restitution des Status als Volksgruppe gemäß der Verfassung von 1960 hinaus das Verlangen nach einem eigenen Staat rechtfertigen und damit jegliches darauf gerichtetes Verhalten legitimieren bzw. legalisieren könnte. So sehr im Ergebnis die Sezession staats- wie völkerrechtlich nicht „illegal“ gewesen sein dürfte, so bleibt es problematisch, den Sezessionsakt völkerrechtlich mit der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der zyperntürkischen Volksgruppe zu rechtfertigen. Mit all dem ist jedoch die letzte Frage nach der Qualität der heutigen „TRNZ“ noch nicht beantwortet.
4. „TRNZ“ ein Staat? Das wichtigste durch die Teilung der Insel aufgeworfene Problem ist, welche Staaten dort heute existieren. Dieses Problem kann an dieser Stelle nicht gelöst werden. Es ist jedoch klarzustellen, dass die häufig vertretene Auffassung, wonach die „TRNZ“ kein Staat sei, nicht ohne weiteres einer sorgfältigen Prüfung anhand geltenden Völkerrechts standhält. Sowohl innen- als auch außenstaatsrechtlich hängt die Qualifizierung als „Staat“ nicht davon ab, wer das betreffende Gebilde als Staat bezeichnet. Die noch heute in der Theorie und Praxis des Völkerrechts sowie in den meisten Staatsrechten angewandte „Drei-Elemente-Lehre“ lässt drei objektive Kriterien gelten, die den Staat ausmachen: ein gegenüber anderen Staaten abgrenzbares Staatsgebiet, eine effektive Regierung und ein eigenes Staatsvolk. „Effektiv“ heißt in diesem Zusammenhang, dass die betreffende
Beitrag zur Friedenssicherung (Berichte und Studien der Hanns-Seidel-Stiftung Bd.15), München 1980, S. 9. © Dr. Christian Rumpf
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Regierung (dies schließt in der Gewaltenteilungsdemokratie alle drei Gewalten ein) in der Lage ist, die von ihr gesetzten Normen auch durchzusetzen, ohne dem Diktat einer außenstehenden Macht unterworfen zu sein. Ferner muss der Staat rechtlich unabhängig sein. Bei der Anlegung dieser Kriterien handelt es sich bei beiden Teilen der Insel um „Staaten“; darauf, dass sich ein Staat durch Sezession gebildet hat, kommt es staatsrechtlich nicht an. Die „TRNZ“ ist zwar wirtschaftlich von der Türkei abhängig, nicht jedoch rechtlich. Sie ist auch nicht dem Diktat der Republik Türkei unterworfen, auch wenn die Türkei - keineswegs immer mit Erfolg - auf innenpolitische Prozesse in Nordzypern Einfluss zu nehmen sucht. Es handelt sich jeweils im Rechtssinne weder um eine Provinz noch um ein Protektorat noch um eine Marionettenrepublik. Auch der Umstand, dass die „TRNZ“ nicht „anerkannt“ worden ist, spielt nicht ohne weiteres eine Rolle für die Staatseigenschaft. Denn es ist umstritten, ob eine Anerkennung deklaratorische oder konstitutive Wirkung für einen Staat im völkerrechtlichen Sinne hat44). Die Anerkennung ist nach wohl überwiegender Völkerrechtslehre deklaratorisch (Deklarationstheorie) und hat lediglich Auswirkungen auf die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, da ein nicht anerkannter Staat in der Regel mit anderen Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft keine Rechtsbeziehungen pflegen kann. Wieder eine andere Frage ist, ob die Anerkennung Nordzyperns - und damit die Herstellung der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit - deshalb rechtswidrig und damit den Staaten der Völkergemeinschaft verboten sein kann, weil sie als Intervention gegen den Staat, von dem sich der neue Staat abgespalten hat, angesehen werden könnte. Grundsätzlich kann also durchaus vertreten werden, dass wir es mit zwei Staaten auf der Insel zu tun haben, von denen - infolge der völkerrechtlichen Praxis - nur der eine, nämlich der Südteil, völkerrechtlich als Republik Zypern handlungsfähig und mit der 1960 gegründeten Republik Zypern identisch oder teilidentisch ist oder deren Rechtsnachfolge angetreten hat. Die Regierung der zyperngriechischen Volksgruppe ist zugleich als Regierung der Republik Zypern völkerrechtlich anerkannt45). Hieraus folgt im übrigen auch, dass diplomatischer Schutz für Mitglieder beider Volksgruppen nur durch die Regierung der Republik Zypern, also die Regierung der zyperngriechischen
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Ausführlich von Laffert, G.: Die völkerrechtliche Lage des geteilten Zypern und Fragen seiner staatlichen Reorganisation. Frankfurt 1995, S. 128, der der Anerkennung im Ergebnis die Schlüsselfunktion für die Frage der Staatsqualität zuschreibt. 45 Leigh (Anm. 30) vertritt S. 7 die Aufassung, dass die zyperngriechische Volksgruppe die Staatsgewalt der Republik Zypern "usurpiert" habe, sie sei nicht die Regierung des im Jahre 1960 von der Völkergemeinschaft anerkannten Staates "Republik Zypern". Bei richtiger Unterscheidung zwischen "innenstaatsrechtlich" und "außenstaatsrechtlich" wird man jedoch sagen müssen, dass die zyperngriechische Regierung die Republik Zypern anerkanntermaßen nach außen vertritt. Sie wird dadurch völkerrechtlich legitim. Innenstaatsrechtlich ist sie unter den Bedingungen der Derogation der Volksgruppenverfassung legal. Da es völkerrechtlich jedem Staat freisteht, sich eine Verfassung zu geben und diese - im Rahmen weniger rudimentärer Grundsätze des Völkerrechts - beliebig zu ändern, ist es unerheblich, ob die gegenwärtige Regierung des Südteils innenstaatsrechtlich als Regierung der "Republik Zypern" nach der Verfassungslage von 1960 anzusehen ist oder nicht. © Dr. Christian Rumpf
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Volksgruppe gewährt werden kann. Dagegen ist es vertretbar, die „TRNZ“ als Staat anzusehen46). Staatsangehörigkeitsrechtliche Akte der Regierung der „TRNZ“ etwa lösen aber lediglich innenstaatsrechtlich, nicht jedoch völkerrechtlich Folgen aus. Ungeachtet dessen, ob die „TRNZ“ als Staat zu bezeichnen ist oder nicht, steht jedenfalls fest, dass sie zumindest eine eigene „Administration“ hat, die aufgrund einer eigenen Verfassung Normen umsetzt, die von einem eigenen, demokratisch legitimierten Parlament erlassen werden47. Dies rechtfertigt es, die Verfassung der „TRNZ“ näher zu betrachten.
V. Die Verfassung der „TRNZ“48) 1. Grundlagen der Verfassung Das Selbstverständnis der Verfassung der „TRNZ“ beruht zum einen auf einer historischen Wertung des staatsrechtlichen Werdens Zyperns, die naturgemäß eine völlig andere ist als die griechische: Zypern ist ein Staat, der seine Existenz einer Abtrennung der Insel vom „Mutterland“, dem osmanischen Reich, im Jahre 1878 verdankt. Zum anderen gilt der Verfassunggeber, die Zyperntürken, als „untrennbarer Bestandteil der großen türkischen Nation“. Der Verfassunggeber ist daher nicht selbst Nation, sondern nur „Volk“ (halk). Dies sind die beiden wesentlichen Anknüpfungspunkte, die sich aus der Präambel der Verfassung ergeben. Weitere ideelle Verbindungen zum „Mutterland“ werden in verschiedenen Vorschriften durch die Rezeption der Prinzipien Atatürks hergestellt. Trotz dieser Bezugnahme auf das Mutterland und seine Nation sind Verfassunggeber und Staatsvolk weder das „zyprische“ Volk noch die türkische Nation, sondern das Volk der „TRNZ“, also die Angehörigen der türkischen Volksgruppe auf Zypern bzw. - nach nordzyprischtürkischem Recht - die „Staatsangehörigen“ der „TRNZ“ (Art.3 Abs.1). Die Verfassung der Türkischen Republik Norzypern weist zahlreiche strukturelle Ähnlichkeiten mit der Verfassung der Republik Türkei von 1982 auf, hat jedoch auch Elemente aus der zyprischen Verfassung von 1960 übernommen. Insgesamt beschreibt die Verfassung der „TRNZ“ - anders als die zyprische Verfassung von 1960 - das System einer
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So die konsequente und richtige Schlussfolgerung von Leigh S. 8. Vgl. Proceedings (Anm.33) S. 112. 48 KKTC Resmî Gazete (Amtsblatt der "TRNZ") Nr.43 v. 7.5.1985. Auf eine Darstellung der Verfassung des Türkischen Bundesstaates von 1976 kann hier verzichtet werden (Fundstelle siehe Anm. 4). Zur Entstehung dieser Verfassung siehe Nejatigil, Z. M.: The Turkish Republic of Northern Cyprus in Perspective. Nicosia (Nord) 1985, S. 121. © Dr. Christian Rumpf
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parlamentarischen Demokratie und rückt vom Präsidialsystem ab. Sie entspricht in Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsfreundlichkeit westeuropäischem Standard. Grundlage ist Art.1: „Der Staat der „TRNZ“ ist eine auf den Grundsätzen der Demokratie, der sozialen Gerechtigkeit und des Primats des Rechts beruhende laizistische Republik“. In den übrigen Vorschriften des Ersten Teils finden sich weitere Grundnormen, insbesondere über die Volkssouveränität (Art.3) und ihre dem Prinzip der Gewaltenteilung folgende Ausübung in Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und Rechtskontrolle (Art.4 - 6). Auch der allgemeine Gleichheitssatz wird den grundlegenden Verfassungsnormen zugerechnet (Art.8).
2. Grundrechte Im Zweiten Teil ist die Gewährung und Beschränkung der Grundrechte geregelt. Der positiven Gewährleistung und dem Auftrag an den Staat, die Bedingungen für eine effektive Gewährleistung der Grundrechte zu schaffen (Art.10 im ersten Abschnitt), folgt eine Vorschrift über die durch eine Wesensgehaltsgarantie begrenzten allgemeinen Grundrechtsschranken (Art.11). In den Grenzen des Völkerrechts beliebig einschränkbar sind die Grundrechte zulasten von Ausländern (Art.13). Schließlich enthalten die meisten Grundrechtsvorschriften eigene besondere Schrankenregelungen. Am Anfang des Kataloges stehen die die materielle und ideelle Integrität der Person schützenden Bestimmungen (Art.14 ff.), gefolgt von einer breiten Palette demokratischer Freiheitsrechte (Art.22 ff.)49) mit einem Recht auf Wahrheitsbeweis bei Beleidigungsklagen im Zusammenhang mit der Beleidigung von Amtsträgern am Ende (Art.34). Im dritten Abschnitt sind die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte und Freiheiten geregelt. Neben den in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Schranken gelten auch für sie die allgemeinen Schrankenvorschriften des ersten Abschnitts sowie Art.66, der die natürliche Grenze der finanziellen Möglichkeiten des Staates zur normativen Grenze der sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte erhebt, ein Indiz dafür, dass es sich hier um anspruchsähnliche Leistungsrechte und nicht in erster Linie - wie die Grundrechte des zweiten Abschnitts - um subjektive Abwehrrechte handelt. Neben dem Schutz der Familie (Art.35) gibt es vor allem mehrere Vorschriften mit ausführlichen Regelungen zum Eigentum und dessen Begrenzung durch bestimmte öffentliche Interessen (Art.36 ff.), unter anderem auch im Bereich des Kulturgüterschutzes
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Bemerkenswert ist die Ächtung der Gesinnungsdelikte (Art.24 Abs.1 S.2).
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(Art.39). Dem Recht auf Wohnung (Art.44) und dem Recht auf Gesundheit (Art.45) folgen mehrere Vorschriften über Rechte und Freiheiten im Arbeits- und Wirtschaftsleben (Art.46 ff.) sowie sozialrechtliche Vorschriften, in denen auch besonderer Wert auf den Schutz sozial und wirtschaftlich Schwacher gelegt wird (Art.55 ff.). In den Art.59 ff. sind Bestimmungen zur Förderung verschiedener Bereiche im Zusammenhang mit Bildung, Sport und Kultur enthalten. Es folgen die Förderung des Genossenschaftswesens (Art.63), der Schutz des Bauern und der Landwirtschaft (Art.64) sowie der Verbraucher (Art.65). Der dritte Abschnitt enthält die politischen Rechte und andere die politische Partizipation betreffende Vorschriften, unter denen etwa die gerichtliche Kontrolle der Wahlen hervorzuheben ist (Art.69). Die Besonderheit eines richterlich kontrollierten Petitionsrechts ist aus der zyprischen Verfassung von 1960 übernommen worden (Art.76). Zu erwähnen ist auch die wegen der besonderen historischen und politischen Umstände etwas komplizierte Regelung der Staatsangehörigkeit (Art.67). Hiernach zählen zu den Staatsangehörigen der „TRNZ“ zunächst die mit der Gründung zu Zyprern gewordenen und am 15.11.1983 im türkischen Norden mit dauerndem Aufenthalt befindlichen Personen. Gleiches gilt auch für die in den Türkischen Bundesstaat Zypern Eingebürgerten. Türkischstämmige Zyprer, welche die oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen erleichtert eingebürgert werden können. Für Staatsangehörige von Geburt gilt ein Ausbürgerungsverbot.
3. Staatsorganisation a) Legislative Im Dritten Teil beginnen mit den Regelungen zur Gesetzgebung die Vorschriften zur Staatsorganisation. Das Parlament („Versammlung der Republik“50)) besteht aus einer Kammer mit fünfzig Mitgliedern (Art.77) und hat die üblichen Gesetzgebungsaufgaben. Außerdem hat die Versammlung der Republik das Amnestierecht und das letzte Wort vor der Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Todesstrafen (Art.78). Parlamentswahlen gibt es alle fünf Jahre (Art.79). Ausführliche Vorschriften über die Arbeitsweise der Versammlung der Republik (Art.81, 83) bilden die Grundlage für ihre Geschäftsordnung. Die Abgeordneten genießen Immunität und Indemnität (Art.84) und dürfen nicht gleichzeitig im Staatsdienst tätig sein (Art.86). Die Versammlung der Republik kann sich mit absoluter Mehrheit jederzeit selbst auflösen; die Auflösung
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Türk.: Cumhuriyet Meclisi.
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kann auch durch den Präsidenten der Republik erfolgen, wenn etwa nach mehrfachen Versuchen die Wahl eines vom Präsidenten der Republik vorgeschlagenen Ministerpräsidenten scheitert oder dreimal innerhalb eines Jahres ein Ministerrat stürzt. Der Präsident der Republik hat dabei den Parlamentspräsidenten zu konsultieren. Nach der Auflösung findet die Neuwahl statt (Art.88). Der zweite Abschnitt handelt vom Gesetzgebungsverfahren sowie von bestimmten Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Art.90), der Entscheidung über Krieg und Frieden (Art.91), dem Haushaltsrecht und der Haushaltsendabrechnung (Art.92, 93). Das Initiativrecht steht „dem Ministerrat und den Abgeordneten“ zu (Art.89). Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik verkündet, falls er nicht sein Vetorecht mit einmaligem Suspensiveffekt ausübt, wobei er ihre materielle Verfassungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen kann (Art.94). Unberührt davon ist die Möglichkeit des Präsidenten der Republik, gemäß Art.146 eine präventive Normenkontrolle durch das Verfassungsgericht herbeizuführen. Als Kontrollverfahren der Versammlung der Republik stehen zur Verfügung: Anfrage und Plenarverhandlung (Art.97), parlamentarische Untersuchung zu einem bestimmten Gegenstand und parlamentarisches Ermittlungsverfahren gegen Minister oder Ministerpräsidenten (Art.98) sowie Vertrauensabstimmung (Art.109 Abs.3 [Mißtrauensvotum] und Abs.4 [Vertrauensfrage]). b) Exekutive Zum Präsidenten der Republik auf fünf Jahre wählbar ist jeder, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Abgeordneten und ein Mindestalter von 35 Jahren besitzt, Staatsangehöriger der „TRNZ“ ist und mindestens seit fünf Jahren seinen ständigen Aufenthalt in Zypern hat (Art.99). Er braucht nicht parteilos zu sein, darf aber nicht zugleich Vorsitzender einer Partei sein und hat unparteiisch zu handeln (Art.101). Er ist Staatsoberhaupt, im Namen der Versammlung der Republik Chef der Streitkräfte und übt die in der Verfassung verteilten Aufgaben und Kompetenzen aus (Art.102). Er ist für sein Handeln nicht verantwortlich, was jedoch eine Anklage vor dem Staatsgerichtshof wegen Hochverrats nicht ausschließt (Art.103). Das Amt endet vorzeitig durch Tod oder durch Rücktritt, der gegenüber dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs zu erklären ist, sowie bei dauernder Amtsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; die Amtsunfähigkeit wird in diesem Falle auf Anzeige des Ministerrats durch das Verfassungsgericht festgestellt (Art.104). Der Ministerrat (Art.106 ff.) wird von einem vom Präsidenten der Republik vorgeschlagenen Abgeordneten gebildet. Die vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen
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und vom Präsidenten der Republik ernannten Minister brauchen zwar nicht Abgeordnete zu sein, müssen jedoch deren Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Der Vorsitz im Ministerrat kann „nötigenfalls“ - ohne Stimmrecht - auch vom Präsidenten der Republik übernommen werden (Art.107). Die Zahl der Ministerien, die vom Ministerrat mit Zustimmung des Präsidenten festgesetzt und gegebenenfalls durch die nachfolgende Vertrauensabstimmung abgesegnet wird, darf zehn nicht überschreiten (Art.108). Steht die Ministerliste fest, wird sie der Versammlung der Republik vorgelegt und das Regierungsprogramm verlesen. Anschließend findet eine Vertrauensabstimmung statt. Eine Vertrauensabstimmung ist auch erforderlich, wenn innerhalb von dreißig Tagen mehr als die Hälfte der Minister ausgewechselt wird (Art.109). Die Minister sind dem Ministerpräsidenten gegenüber verantwortlich (Art.110). Ein Sicherheitsrat der Republik mit dem Präsidenten der Republik als Vorsitzendem, dem Parlamentspräsidenten, dem Ministerpräsidenten, den Ministern für Inneres, Verteidigung und Äußeres, dem Kommandeur der Streitkräfte und dem Polizeipräsidenten berät den Ministerrat und nimmt zu Fragen der inneren und äußeren Sicherheit Stellung (Art.111). Hervorzuheben ist Art.112, der dem Ministerrat die Möglichkeit einräumt, ohne vorherige Ermächtigung durch die Versammlung der Republik, aber beschränkt auf wirtschaftspolitische Fragen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, die mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Versammlung der Republik zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Wenn die Versammlung sie auch vorrangig zu behandeln hat, so hat sie doch bis zu neunzig Tage Zeit, ihre Entscheidung zu treffen. Diese Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft dürfen jedoch nicht neue finanzielle Verpflichtungen zulasten der Staatskasse zur Folge haben und nicht zu Beschränkungen der Grundrechte führen. c) Die Verwaltung Der dritte Abschnitt behandelt Grundsätze und Organisation der Staatsverwaltung. Die Staatsverwaltung enthält sowohl zentralistische als auch lokale Selbstverwaltungselemente (Art.113, 116, 119). Zu den ersten Vorschriften gehört diejenige über die Einführung eines Ombudsmannes, dem durch Gesetz eine richterähnliche Unabhängigkeit und Absicherung einzuräumen ist und der mit Zustimmung der Versammlung der Republik vom Präsidenten der Republik eingesetzt wird. Er kontrolliert die Verwaltung, soweit es nicht um Belange der Außenpolitik, Verteidigung oder die Justizverwaltung geht (Art.114). In Art.117 sind ausdrücklich die Streitkräfte aufgenommen worden, in Art.118 die Polizei, die in Abs.2 noch einmal eigens zur Beachtung der Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates, der
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Grundrechte und der Gesetze aufgefordert wird. Ausführlich sind auch die Vorschriften über den öffentlichen Dienst (Art.120, 121, 123 [rechtswidrige Anordnungen]). Rechtsverordnungen51) können nur auf ausdrückliche Anordnung eines Gesetzes oder der Verfassung erlassen werden; im übrigen wird die Durchführung der Gesetze durch Verwaltungsverordnungen sichergestellt (Art.122). Im vierten Abschnitt sind die Fälle des Notstandes infolge einer Naturkatastrophe (Art.124), infolge der Ausbreitung von Gewalthandlungen und ernsthaften Störungen (Art.125) sowie das Verfahren der Ausrufung und des Fortgangs der vollziehenden und gesetzgebenden Tätigkeit geregelt (Art.126, hier mit einer abschließenden Aufführung der im Notstand aussetzbaren Grundrechtsbestimmungen). Die höchste Stufe außerordentlicher Verwaltung wird durch den Ausnahmezustand infolge besonders schwerwiegender Gefährdung der Verfassungsordnung oder im Kriegsfall ausgelöst (Art.127); im ersteren wird für die Möglichkeit der außerordentlichen Einschränkung der Grundrechte auf Art.126 verwiesen. Die Ausrufung des Not- oder Ausnahmezustandes ist nur für drei Monate und die Verlängerung jeweils um zwei Monate möglich. Art.128 ermächtigt schließlich den Ministerrat zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft auch im Not- und Ausnahmezustand; das Verfahren entspricht hier weitgehend dem des Art.112. Der fünfte Abschnitt enthält Bestimmungen über besondere Organe wie berufsständische Vereinigungen (Art.129), Radio, Fernsehen und Nachrichtenagenturen (Art.130), die religiösen Stiftungen und die Abteilung für Religionsangelegenheiten (Art.13152)). d) Finanz- und Wirtschaftsverfassung Im sechsten Abschnitt geht es um die Finanz- und Wirtschaftsorganisation: Rechnungshof (Art.132), Kontrolle der Staatsunternehmen (Art.133), Entwicklung und Planung (Art.134) und der Vorbehalt des Gesetzes für die Schaffung von finanziellen Verpflichtungen des Staates und die Gründung von Fonds (Art.135).
4. Judikative Der Rechtsprechung ist der Fünfte Teil gewidmet. Art.136 als erste Vorschrift des ersten Abschnitts garantiert die klassische Unabhängigkeit des Richters, Art.137 regelt
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Türk.: tüzük - nicht zu verwechseln mit Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft. Diese Vorschrift betrifft nur die islamische Religion.
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die Absicherung seines Status und Art.138 einige praktische Grundsätze des Richterberufs (Altersgrenze, Eintrittsbedingungen etc.). Die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren ist Gegenstand von Art.139. Als oberstes Kontrollorgan und Spitze der Justizverwaltung sowie Garant der Unabhängigkeit, einer effektiven Arbeitsweise und Funktion der Rechtsprechung ist der Hohe Justizrat eingeführt worden, der aus dem Präsidenten und den Richtern des Obersten Gerichtshofs, dem Generalstaatsanwalt der Republik sowie weiteren drei Mitgliedern besteht, die von der Rechtsanwaltskammer, vom Präsidenten der Republik und von der Versammlung der Republik bestimmt werden (Art.141). Art.142 ermächtigt die Gerichte ausdrücklich, bei Nichtbefolgung ihrer Entscheidungen eine Erzwingungshaft von bis zu zwölf Monaten zu verhängen. Der zweite Abschnitt beginnt mit Art.143 über den Obersten Gerichtshof, der aus einem Präsidenten und sieben Richtern besteht. Er nimmt die Funktion des Kassationshofs (mit drei Richtern), obersten und einzigen Verwaltungsgerichts (mit drei Richtern) und Verfassungsgerichts (mit dem Präsidenten und vier Richtern) wahr. Als Verfassungsgericht hat er die Aufgaben eines Staatsgerichtshofs (Art.144 Abs.2, Strafverfahren gegen den Präsidenten der Republik, die Mitglieder des Ministerrats), der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staatsorganen (Art.145), der präventiven Normenkontrolle auf Antrag des Präsidenten der Republik (Art.146)53), der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag des Präsidenten der Republik, einer in der Versammlung der Republik vertretenen Partei, von mindestens neun Abgeordneten, einer Fraktion oder denjenigen Verbänden oder Organen, die betroffen sind, gegen jede Rechtsnorm (Art.147), der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage eines Gerichts, das insoweit dem Antrag einer Prozesspartei zu folgen hat (Art.148). Als Kassationshof ist der Oberste Gerichtshof Berufungsinstanz (also auch Tatsachengericht), in manchen Fällen auch erste Instanz (Art.151). Als oberstes (und einziges) Verwaltungsgericht hat es umfassende Aufhebungs- und bei Geltendmachung von Schadensersatz- oder Erstattungsansprüchen auch Restitutionsbefugnisse gegenüber allen Verwaltungsentscheidungen; seine Entscheidungen wirken erga omnes (Art.152). Nach knappen allgemeinen Vorschriften zur Gerichtsbarkeit (Art.154, 155) sind die beiden Vorschriften des achten Abschnitts der Militärgerichtsbarkeit gewidmet (Art.156, 157 [Militärkassationshof]). Einen eigenen Regelungskomplex hat auch die Generalstaatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte) erhalten (Art.158)54). Sie hat nicht nur die Funktion der Strafverfolgungsbehörde, sondern auch die des Vertreters des öffentlichen
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Anders als bei der einfachen Ausübung des Vetorechts des Präsidenten der Republik ist das Parlament an diese Verfassungsgerichtsentscheidung gebunden (Abs.4). 54 Weitere Einzelheiten in North Cyprus Almanack. London 1987, S. 61. © Dr. Christian Rumpf
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Interesses im Verwaltungsprozess und des offiziellen Rechtsberaters der obersten Staatsorgane außerhalb der Judikative. Der Generalstaatsanwalt vertritt den Staat auch in Zivilprozessen; als amicus curiae erstattet er Gutachten zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, die in den Verfahren der ordentlichen oder Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommen. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem auch die Überprüfung von Gesetzesentwürfen auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Diese besondere Rolle wird dadurch unterstrichen, dass der Generalstaatsanwalt die Unabhängigkeit eines Richters des Obersten Gerichtshofs genießt.
5. Sonstiges Der Sechste Teil enthält schließlich verschiedene Einzelvorschriften: die Definition bestimmter öffentlicher Sachen als öffentliches Eigentum und ausführliche Bestimmungen hierzu (Art.159), eine Übergangsbestimmung für Angehörige des öffentlichen Dienstes vor Inkrafttreten der Verfassung (Art.160), die Regie des Amtsblattes (Art.161). Der Siebte Teil besteht aus dreizehn Übergangsartikeln, unter anderem zur Regelung der Folgen für bestimmte Rechte durch die nach der Sezession eingetretenen Veränderungen sowie zur Fortgeltung alten Rechts. Im Achten Teil schließlich regelt Art.162 das Verfahren der Verfassungsänderung (Vorschlag von mindestens zehn Abgeordneten, Zweidrittelmehrheit, Volksabstimmung) und erklärt Art.163 ausdrücklich die Präambel zum Bestandteil des Verfassungstextes.
VI. Schluss Die zyprische Verfassungslage ist diffus. Im Ergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass wir es gegenwärtig nicht nur mit zwei „Administrationen“, sondern mit zwei Verfassungsordnungen auf der Insel zu tun haben, die mit der 1960 begründeten Verfassungsordnung nicht identisch sind. Letztere ist derzeit „tot“, die zur Begründung der Verfassung der Republik Zypern geschlossenen Verträge laufen derzeit leer. Für die Aufnahme Zyperns in die EU bedeutet dies, dass klar sein muss, dass unter dem Namen „Republik Zypern“ mit dem Südteil ein „aliud“ aufgenommen wird, nicht jedoch dasjenige staatliche Gebilde, das 1960 aus der Taufe gehoben worden war.
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Es erscheint schließlich noch angebracht hervorzuheben, dass die EU es bislang versäumt hat, sich der eigenen Verantwortung für die Lösung des Zypernproblems zu stellen. Diese Verantwortung erwächst spätestens daraus, dass zwei der Garantiemächte Vollmitglieder der EU sind und mit ihren Vetorechten maßgeblichen Einfluss auf die Aufnahme der dritten Garantiemacht, der Türkei, ausüben können; das Mitglied Griechenland macht hiervon regen Gebrauch und trägt damit selbst maßgeblich zur fortdauernden Verletzung der Verträge von Zürich und London bzw. zu deren Leerlauf sowie zum sich perpetuierenden Verfassungsbruch durch die griechische Volksgruppe auf der Insel bei. Dass auch die Türkei selbst und vor allem die zyperntürkische Volksgruppe an der Verantwortung für den gegenwärtigen Zustand mitzutragen haben, steht – vor allem unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zypernrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – außer Frage. Genauso steht jedoch außer Frage, dass die EU bisher das Geringste für eine Lösung, ja sogar mit der Einleitung der Aufnahmeprozedur der (griechischen) Republik Zypern Erhebliches gegen eine Lösung beigetragen hat. Denn richtig gewesen wäre, nicht etwa die Aufnahme der Türkei von der Lösung des Zypernproblems abhängig zu machen (die beiden anderen, zweifellos mitverantwortlichen Garantiemächte sind selbst bereits Mitglied der EU, beide nach der türkischen Intervention aufgenommen), sondern die Aufnahme Zyperns. Mit der Aufnahme der Türkei vor der Republik Zypern hätte sich das Problem möglicherweise bereits erledigt.
© Dr. Christian Rumpf

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