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Die Verfassung vom Jahre 1876 Mein erlauchter Wesir Midhat Pascha Die Macht Unseres ruhmvollen Reiches war seit längerer Zeit im Rückgange begriffen; die Ursachen lagen nicht so sehr in den äußeren Verhältnissen als vielmehr im Abweichen vom geraden Wege in der inneren Verwaltung und im Schwinden jener Garantien, die Unsere Untertanen für ihre Sicherheit von der Regierung zu fordern berechtigt waren. Deshalb hat Mein erhabener Vater, weiland Abdul Medschid Chan, als Einleitung zu den Reformen und in vollkommener Übereinstimmung mit den heiligen Satzungen der Scheriatgesetze den Hatt über die Reformen (Tanzimat) er-lassen, welcher die Sicherheit des Lebens, Vermögens und der Ehre aller Untertanen garantierte. Wir haben bis auf den heutigen Tag in dieser Sicherheit gelebt und haben heute, als Resultat der Gedanken und Anschauungen, die, gestützt auf jene Sicherheit, in freier Form ausgetauscht wurden, diese Verfassung erlassen. Da dieser Unser Erfolg durch die erwähnten nützlichen Reformen herbeigeführt worden ist, so will Ich den Namen jenes Verstorbenen und seine Verdienste an diesem glücklichen Tage besonders erwähnen und ihm den Namen eines "Reformators des Reiches" geben. Wenn die Umstände und Verhältnisse zur Zeit der Verkündung der Tanzimat mit jenen Unserer Epoche übereingestimmt hätten, wären ohne Zweifel die Bestimmungen der Verfassung, die Wir heute verkünden, schon damals von dem Verstorbenen erlassen und durchgeführt worden. Aber Gott der Allmächtige hat einen solchen glücklichen Fortschritt an Meine Regierungszeit geknüpft und ich sage ihm daher für die Leitung auf diesem Wege Lob und großen Dank. Infolge der Veränderungen, die sich im Innern Unseres ruhmvollen Reiches natürlicherweise vollzogen haben, und infolge der wachsenden Entwicklung Unserer auswärtigen Beziehungen ist die Regierungsform in einem unvorhergesehenen Grade unzulänglich geworden. Unser höchstes Ziel ist darauf gerichtet, daß die Fesseln, die bisher Unser Land und Volk gehindert haben, aus ihren natürlichen Reichtümern und Fähigkeiten Nutzen zu ziehen, beseitigt werden und alle Klassen der Untertanen auf dem Wege des Fortschrittes in Eintracht und gegenseitiger Unterstützung weiterschreiten. Zur Erreichung dieses Zieles muß sich die Regierung eine gesunde und geordnete Verwaltung zum Prinzipe machen. Dazu aber ist erforderlich, daß die gesetzlichen und unwandelbaren Rechte der Regierungsgewalt geschützt und ungesetzliche Vorgangsweisen, d. h. Mißgriffe und Willkürlichkeiten, die eine Folge der absoluten Herrschaft eines einzigen oder einer kleinen Anzahl von Individuen sind, unter-drückt und verhindert werden und daß allen verschiedenen Völkern ohne Ausnahme, aus denen Unser Reich zusammengesetzt ist, die Wohltaten der Freiheit, Gerechtigkeit und Gleichheit - Rechte und Vorteile, die einer zivilisierten Gesellschaft würdig sind - verliehen und gesichert werden. Diese Grundprinzipien verlangen aber ein anderes nützliches Werk, nämlich die Beratung der Gesetze und die Führung der Staatsgeschäfte von einer gesetzlich bestimmten, beratenden und konstitutionellen Institution abhängig zu machen. Daher wurde die Notwendigkeit der Bildung eines Parlamentes in Unserem Handschreiben, welches Wir anläßlich Unserer Thronbesteigung erlassen haben, verkündet. Das diesbezüglich notwendige Grundgesetz wurde in einer Spezialkommis-sion, die aus den erlauchten Wesiren, Ulemas und anderen hervorragenden Männern und Beamten Unseres ruhmvollen Reiches zusammengesetzt war, beraten und ausgearbeitet und in einem Ministerrate in allen seinen Punkten geprüft und bestätigt. Die einzelnen Artikel beziehen sich auf die Rechte des hohen islamistischen Kalifates und der osmanischen Herrscherwürde, die Freiheit und Gleichheit der Osmanen, die Verantwortlichkeit und den Wirkungskreis der Minister und Beamten, die Kontrollrechte des Parlamentes, die vollständige Unabhängigkeit der Gerichte, das Gleichgewicht im Staatshaushalte und die Gewährung einer weitgehenden Dezentralisation in der Provinzialverwaltung bei Wahrung der Rechte der Zentralregierung. Diese Bestimmungen entsprechen dem erhabenen Scheriatgesetze, den heutigen Fähigkeiten und Bedürfnissen des Landes und des Volkes und stehen vollkommen im Einklange mit dem edlen Gedanken eines allgemeinen Wohlstandes und Fortschrittes, die Unser heißes Bestreben sind. Wir haben daher, gestützt auf die Hilfe Gottes und den geistigen Beistand des Propheten, diese
Verfassung angenommen, sanktioniert und in Ihre Hände gelangen lassen. Es ist Unser Wunsch, daß Sie diese Bestimmungen, welche, solange es Gott gefällt, geltendes Recht bleiben sollen, an allen Orten des osmanischen Reiches verkünden und von heute angefangen an deren Vollzug schreiten. Auch sollen Sie sofort wirksame Maßregeln ergreifen, damit die darin verzeichneten und beschlossenen Gesetze und Vorschriften so bald als möglich ausgearbeitet werden. Gott der Allmächtige möge allen, die zum Wohle Un-seres Reiches und Volkes tätig sind, Erfolg zuteil werden lassen. Gegeben am 7. Zi-l-hidsche 1293 (=23. Dez. 1876)
Die Konstitution (Kanun-i essassi) vom 23. Dezember 1876 von 14. Februar 1878 bis 23. Juli 1908 größtenteils suspendiert ergänzt im Jahr 1908, geändert durch Kaiserliche Entschließungen (Iradé) vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) vom 2. Regeb 1332 (=28. Mai 1914) vom 26. Rebi' I. 1333 (=11. Februar 1915) vom 4. Gemadi I. 1334 (=9. März 1916) vom 15. Gemadi I. 1334 (=20. März 1916) vom 8. Gemadi II. 1336 (=3. April 1918) aufgehoben durch Verfassung vom 20. April 1924 Das Osmanische Reich Art. 1. Das osmanische Reich besteht aus den gegenwärtigen Ländern und Gebieten und den privilegierten Provinzen. Diese bilden ein einheitliches Ganzes und können niemals und aus keinem Grunde geteilt werden. Das Osmanische Reich bestand 1918 aus 23 Provinzen (Wilajats; Adrianopel und Konstantinopel, Adana, Ajdyn, Angora, Bagdad, Basra, Beirut, Bitlis, Chudawendigjar, Dijarbekir, Erzurum, Aleppo, Hedschas, Jemen, Kastamuni, Konia, Mamuret-el-aziz, Mosul, Siwas, Syrien, Trapezunt, Wan) und 12 selbständigen Kreisen (Sandschaks; Tschakaltscha, Asir, Boli, Dardanellen, Dschanik, Jzmid, Jerusalem, Karassi, Libanon, Medina, Urfa, Zor). Die Provinzen zerfielen in 59 Kreise (Liwas), diese in 422 Bezirke (Qada'), diese in 950 Landgemeinden, diese in 58416 Dörfer. Außerdem gab es noch 241 Nomadenstämme, 221 Sommerlager und 88 Landgüter. Art. 2. Konstantinopel ist die Hauptstadt des osmanischen Reiches. Diese Stadt besitzt keinerlei von den übrigen osmanischen Städten verschiedene Privilegien und Immunitäten. Art. 3. Die Herrscherwürde im osmanischen Reiche, welche auch das hohe islamistische Kalifat in sich vereinigt, geht nach einem seit alter Zeit geltenden Gesetze auf den ältesten Prinzen der Dynastie Osman über. Vor 1876 war die Thronfolge nicht gesetzlich geregelt; bis ins 17. Jahrhundert pflegte der Sultan einer seiner Söhne, gewöhnlich den Ältesten,zum Thronfolger zu bestimmen. Erst
seit dem Jahr 1617 (1026 nach mohammed. Kalender) in welchem der Sultan Ahmed I. sein Bruder Mustafa I. folgte, gilt gewohnheitsmäßig das Seniorat, das nun in dem obigen Artikel als gesetzliche Erbfolgeordnung ausgesprochen wird. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 3 folgende Fassung: "Art. 3. Die Herrscherwürde im osmanischen Reiche, die auch das islamische Kalifat in sich vereinigt, geht nach seinem seit alter Zeit geltenden Grundsatze auf den ältesten Prinzen des Hauses Osman über. Seine Majestät der Sultan schwört bei seiner Thronbesteigung im Parlamente und, falls es nicht versammelt ist, in der ersten Sitzung, daß er die Bestimmungen des kanonischen Rechts und der Verfassung achten, sowie dem Vaterlande und der Nation treu bleiben werde." Art. 4. Der Sultan ist als Kalife Schützer der islamistischen Religion, Beherrscher und Padischah aller osmanischen Untertan en. Art. 5. Die Person des Sultans ist geheiligt, er selbst unverantwortlich. Art. 6. Die Freiheitsrechte der Mitglieder der Dynastie Osman, ihr bewegliches und unbewegliches Privatvermögen, ihre lebenslänglichen Zivillisten stehen unter dem Schutze der allgemeinen Garantie. Nach dem Gesetz über die Zivilliste vom 9. Ramadan 1332 (= 1. August 1914) beträgt die Zivilliste des Sultans 29.000.000 Piaster, die des Thronfolgers 2.400.000 Piaster. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 6 folgende Fassung: "Art. 6. Die Freiheitsrechte der Mitglieder der Dynastie Osman, ihr bewegliches und unbewegliches Privatvermögens und die ihnen laut Sondergesetz auf Lebenszeit ausgesetzten Civillisten (Apanagen) stehen unter dem allgemeinen Schutze." Art. 7. Die Hoheitsrechte des Sultans sind: Die Ernen-nung und Absetzung der Minister, die Verleihung von Ämtern, Würden und Orden, die Investitur der Gouverneure der privilegierten Provinzen gemäß den Bestimmungen der diesen verliehenen Privilegien, die Münzprägung, die Erwähnung seines Namens im öffentlichen Gebete, die Abschließung von Verträgen mit auswärtigen Staaten, die Erklärung von Krieg und Frieden, der Oberbefehl über die Land- und Seemacht, die Beförderung von Militärpersonen, die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach den Scheriat- und Kanungesetzen, die Aufstellung von Regulativen über die öffentliche Verwaltung, die Milderung oder gänzliche Erlassung der gesetzlichen Strafen, die Berufung, die Vertagung und erforderlichenfalls die Auflösung des Parlamentes, letzteres jedoch nur unter der Bedingung, daß Neuwahlen ausgeschrieben werden. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 7 folgende Fassung: "Art. 7. Die Hoheitsrechte des Sultans sind: Die Nennung seines Namens im öffentlichen Gebete (hutbe); die Münzprägung; die Verleihung von Würden, Ämtern und Orden gemäß dem besonderen Gesetze; die Wahl und Ernennung des Großwesirs und Scheich-ül-Islam; die Bestätigung der Ämter der Mitglieder des Kabinetts, das der Großwesir bilden und dem Sultan zur Genehmigung unterbreiten wird; notwendiges Falles die gesetzmäßige Absetzung und Ersetzung der Minister; die Sanktion der allgemeinen Gesetze und die Gültigerklärung; die Ausstellung von Gesetzen (Verordnungen), die sich auf die Geschäfte der Staatsämter und auf die Art und Weise der Durchführung der Gesetze beziehen; die Initiative zu Gesetzen aller Art; der Schutz und Vollzug der Bestimmungen des kanonischen und bürgerlichen Rechtes; die Bestellung der Statthalter der privilegierten Provinzen gemäß den Bestimmungen der diesen verliehenen Privilegien; der
Oberbefehl über die Land- und Seestreitkräfte; die Erklärung von Krieg; der Abschluß von Frieden; die Milderung oder gänzliche Erlassung der gesetzlichen Strafen; die Verkündigung einer allgemeinen Amnestie mit Zustimmung des Parlamentes, die Eröffnung und Schließung des Parlamentes zur festgesetzten Frist; die vorzeitige Einberufung des Parlaments in außerordentlichen Fällen; nötigenfalls nach Artikel 35 die Auflösung des Abgeordnetenhauses mit Zustimmung des Senates und unter der Bedingung, daß es binnen drei Monaten neu gewählt wird und wieder zusammen tritt; der Abschluß aller Verträge. Bloß beim Abschlusse von Verträgen, die sich auf den Frieden, den Handel, die Abtretung oder Einverleibung von Ländern, die Grund- und persönlichen Rechte der osmanischen Untertanen beziehen, ferner bei solchen, die dem Staate einen Kostenaufwand verursachen, ist die Zustimmung des Parlamentes Bedingung. Im Falle eines Kabinettswechsels in Zeiten, wo das Parlament nicht tagt, wird die Verantwortung für den Wechsel auf das neue Kabinett fallen." Durch Kaiserliche Entschließung vom 2. Regeb 1332 (=28. Mai 1914) wurden die Worte "nötigenfalls nach Artikel 35 die Auflösung des Abgeordnetenhauses mit Zustimmung des Senates und unter der Bedingung, daß es binnen drei Monaten neu gewählt wird und wieder zusammen tritt" wurde ersetzt durch die Worte "nötigenfalls nach Artikel 35 die Auflösung des Abgeordnetenhauses, seine Verschiebung und Schließung, doch so, daß die Dauer der Verschiebung und Schließung die Hälfte der jährlichen Sitzungsdauer nicht überschreitet und daß es innerhalb jenes Jahres seine Dauer vervollständigt" Durch Kaiserliche Entschließung vom 26. Rebi I. 1333 (=11. Februar 1915) wurden die Worte "die vorzeitige Einberufung des Parlaments in außerordentlichen Fällen; nötigenfalls nach Artikel 35 die Auflösung des Abgeordnetenhauses, seine Verschiebung und Schließung, doch so, daß die Dauer der Verschiebung und Schließung die Hälfte der jährlichen Sitzungsdauer nicht überschreitet und daß es innerhalb jenes Jahres seine Dauer vervollständigt" ersetzt durch: "die Einberufung sowohl vor der Zeit als auch zu einer außerordentlichen Tagung; die Verlängerung der Tagung der Sitzungsdauer; seine Verschiebung, doch so, daß sie drei Monate nicht überschreitet und sich nicht wiederholt; die Schließung des Parlaments auf eine bestimmte Zeit, um innerhalb des Sitzungsjahres seine Dauer zu vervollständigen; nötigen Falles nach Artikel 35 die Auslösung des Abgeordnetenhauses" Durch Kaiserliche Entschließung vom 4. Gemadi I. 1334 (=9. März 1916) wurden die Worte "nötigen Falles nach Artikel 35 die Auslösung des Abgeordnetenhauses" ersetzt durch: "nötigen Falles die Auslösung des Abgeordnetenhauses, doch so, daß es binnen vier Monaten neu gewählt wird und wieder zusammen tritt" Die allgemeinen Rechte der osmanischen Untertanen Art. 8. Alle Untertanen des osmanischen Reiches, welcher Religion oder Sekte sie auch angehören mögen, heißen ohne Ausnahme „Osmanen“. Die Eigenschaft eines Osmanen wird erworben und geht verloren in jenen Fällen, die im Gesetze besonders angeführt sind. Art. 9. Sämtliche Osmanen genießen die persönliche Freiheit und sind verpflichtet, die Freiheitsrechte anderer nicht zu verletzen. Art. 10. Die persönliche Freiheit ist vor jedem Angriffe geschützt. Niemand kann unter irgendeinem Vorwande außer in den vom Gesetze bestimmten Fällen und in dessen Formen gestraft werden. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) wurden im Artikel 10 Satz 2 die Worte "vom Gesetze" ersetzt durch: "vom kanonischen und bürgerlichen Gesetze". Art. 11. Die Staatsreligion des osmanischen Reiches ist der „Islam“. Unter Wahrung dieses Grundsatzes wird allen in den osmanischen Ländern anerkannten
Religionen freie Übung gewährt unter der Bedingung, daß sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstoßen; auch die bisher den verschiedenen Religionsgemeinschaften verliehenen kirchlichen Privilegien behalten ihre Gültigkeit. Art. 12. Die Presse ist innerhalb der Schranken des Gesetzes frei. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) wurde dem Artikel 12 folgender Satz angefügt: "Die Presse ist innerhalb der Schranken des Gesetzes frei. Ihre Erzeugnisse können auf keine Weise vor der Drucklegung der Überprüfung und Begutachtung (Censur) unterworfen werden." siehe auch Punkt 7 der Verfassungsnovelle von 1908 Art. 13. Die osmanischen Untertanen sind berechtigt, innerhalb der Gesetze und Vorschriften allerlei Vereine zu kommerziellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken zu gründen. Art. 14. Ein oder mehrere osmanische Untertanen sind berechtigt, wegen Verletzungen von Gesetzen und Vorschriften, die zu ihrem persönlichen Schaden oder zum Nachteile der Allgemeinheit begangen wurden, an die kompetente Stelle zu petitionieren; auch können sie unterschriebene Peti-tionen in Form von Beschwerden dem Parlamente überreichen und sich über das Vorgehen der Beamten beklagen. Art. 15. Der Unterricht ist frei. Unter der Bedingung, daß die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, ist jeder Osmane berechtigt, öffentlichen oder privaten Unterricht zu erteilen. Art. 16. Alle Schulen stehen unter der Aufsicht des Staates. Man wird sich die geeigneten Mittel angelegen sein lassen, um den Unterricht der osmanischen Untertanen in einheitlicher Weise zu regeln; jedoch bleibt das System, welches die verschiedenen Religionsgemeinschaften bei ihrem Glaubensunterrichte befolgen, davon unberührt. Art. 17. Alle Osmanen sind vor dem Gesetze gleich und haben, abgesehen von ihrer konfessionellen Stellung, gleiche Rechte und Pflichten gegen das Land. Art. 18. Die osmanischen Untertanen müssen, um im Staatsdienste angestellt werden zu können, des Türkischen, welches die offizielle Staatssprache ist, mächtig sein. Art. 19. Alle Untertanen werden im Staatsdienste zu jenen Ämtern zugelassen, für welche sie geeignet und befähigt sind. Art. 20. Die fixierten Steuern werden gemäß den diesbezüglichen speziellen Vorschriften allen osmanischen Untertanen im Verhältnis zu ihrem Vermögen auferlegt. Art. 21. Jedermann ist sicher im rechtmäßig erworbenen Besitze seines beweglichen und unbeweglichen Vermögens. Niemandes Immobilien können, solange es nicht das öffentliche Interesse erheischt und der Wert des zu expropriierenden Immobils dem Gesetze gemäß nicht im vorhinein ersetzt wird, enteignet werden. Art. 22. Jedermanns Domizil ist in den osmanischen Ländern vor Angriffen geschützt. Niemandes Domizil kann, außer in Fällen, welche das Gesetz bestimmt, von den Behörden aus irgendeinem Grunde gewaltsam betreten werden. Art. 23. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Prozeßverfahren, welches erst erlassen werden wird, kann niemand gezwungen werden, vor einem anderen als dem gesetzlich kompetenten Gerichte zu erscheinen. Art. 24. Vermögenskonfiskationen, Fronen sowie Erpres-sungen in Form von Geldstrafen sind verboten.
Jedoch machen die in Kriegszeiten gesetzmäßig auferlegten Steuern und die bei solchen Gelegenheiten getroffenen notwendigen Maßnahmen davon eine Ausnahme. Art. 25. Ohne Berufung auf ein Gesetz kann von nie-mandem unter dem Titel einer Steuer, Abgabe oder dgl. Geld eingehoben werden. Art. 26. Die Folter und alle übrigen Arten der Tortur sind sämtlich unbedingt verboten. Die Minister Art. 27. Das Amt eines Großwesirs und Scheich-ül-Islam wird vom Sultan jenen Personen, denen er sein Vertrauen schenkt, übertragen. Die Ernennung der übrigen Minister dagegen erfolgt mittels eines kaiserlichen Iradé. Das Kabinett und der Ministerrat bestanden aus folgenden Mitgliedern: der Großwesir, der Scheich-ül-Islam, der Präsident des Staatsrates, der Minister des Äußern, der Kriegsminister, der Marineminister, der Justiz- und Kultusminister, der Minister des Innern, der Finanzminister, der Unterrichtsminister, der Minister für öffentliche Arbeiten, der Handelsund Landwirtschaftsminister, der Minister der frommen Stiftungen, der Minister der Post, der Telegraphen und Telephone und der Minister für Volksernährung (erst während des I. Weltkriegs gebildet). Während der Großwesir die Aufgabe eines Regierungschefs übernahm, war der Scheich-ülIslam der gleichrangige oberste geistliche Verwaltungsbeamte. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 27 folgende Fassung: "Art. 27. Wie das Amt des Großwesirs und Scheich-ül-Islam jenen Personen übertragen wird, welchen der Sultan sein Vertrauen schenkt, so werden die übrigen Minister mit Genehmigung und auf Vorschlag des Großwesirs, der mit der Bildung des Kabinetts beauftragt ist, mittels einer kaiserlichen Iradé vollzogen." Art. 28. Der Ministerrat versammelt sich unter dem Vorsitze des Großwesirs und ist die kompetente Stelle für alle wichtigen inneren und auswärtigen Angelegenheiten. Die Beschlüsse jener Beratungen, die der kaiserlichen Genehmigung bedürfen, werden auf Grund eines kaiserlichen Iradé ausgeführt. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 28 folgende Fassung: "Art. 28. Der Ministerrat versammelt sich unter dem Vorsitze des Großwesirs und ist die kompetente Stelle für alle wichtigen inneren und auswärtigen Angelegenheiten. Die Beschlüsse einer Beratungen, die der kaiserlichen Genehmigung bedürfen, werden dem Sultan unterbreitet und auf Grund eines kaiserlichen Iradé vollzogen." Art. 29. Jeder Minister versieht gemäß dem Gesetze diejenigen in sein Ressort fallenden Geschäfte, zu deren Führung er berechtigt ist, und berichtet über jene, zu deren Führung er nicht berechtigt ist, dem Großwesir. Dieser verfügt in derartigen, einer besonderen Beratung nicht bedürftigen Angelegenheiten die nötigen Maßnahmen oder unterbreitet sie der Entscheidung des Sultans. Die eine Beratung erfordernden Angelegenheiten legt er dem Ministerrate vor und erteilt die notwendigen Weisungen gemäß dem kaiserlichen Iradé, das diesbezüglich erlassen wird. Die verschiedenen Arten der Agenden jedes Ministeriums werden in speziellen Vorschriften festgestellt werden.
Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 29 folgende Fassung: "Art. 29. Jeder Minister versieht gemäß dem Gesetze diejenigen in sein Ressort fallenden Geschäfte, zu deren Führung er berechtigt ist, und berichtet über jene, die nicht in seine Zuständigkeit fallen, dem Großwesir. Auch dieser unterbreitet derartige, einer Beratung nicht bedürftige Angelegenheiten unmittelbar dem Sultan und die einer solchen bedürftigen erst nach vorher gegangener Beratung im Ministerrate, voraus gesetzt, daß sie der Sanktion bedürfen. In Betreff der einer Sanktion nicht bedürftigen Angelegenheiten berichtet er den Beschluß des Kabinetts dem Sultan. Die Arten und Abstufungen dieser Angelegenheiten werden in einem besonderen Gesetze festgesetzt werden. Der Scheich-ül-Islam unterbreitet die einer Beratung nicht bedürftigen Angelegenheiten unmittelbar dem Sultan." Art. 30. Die Minister sind für die Akte und Handlungen ihrer Amtsführung verantwortlich. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 29 folgende Fassung: "Art. 30. Die Minister sind für die allgemeine Politik der Regierung gemeinsam und für die Geschäfte ihres Amtes einzeln dem Abgeordnetenhause gegenüber verantwortlich. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse, die der Sanktion Seiner Majestät des Sultans bedürfen, ist Bedingung, daß sie vom Großwesir und dem betreffenden Minister unterzeichnet werden, die auf diese Weise die Verantwortung dafür übernehmen, und daß oberhalb deren Unterschriften auch die Unterschrift Seiner Majestät des Sultans beigesetzt wird. Die vom Kabinette gefaßten Beschlüsse werden die Unterschriften sämtlicher Minister enthalten und über diesen Unterschriften wird, falls sie der Sanktion bedürfen, ebenfalls von Seiner Majestät dem Sultan die Unterschrift gesetzt werden." Art. 31. Wenn ein oder mehrere Abgeordnete gegen einen Minister auf Grund seiner Verantwortlichkeit eine Klage erheben in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Abgeordnetenhauses fallen, so wird zunächst der die Klage enthaltende Akt dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses übergeben, und dieser leitet ihn innerhalb dreier Tage an jene Kommission, welche die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat, ob derartige Klagen nach dem Organisationsstatut des Abgeordnetenhauses demselben vorzulegen sind oder nicht. Nachdem diese Kommission die notwendigen Untersuchungen durchgeführt und der geklagte Minister genügende Aufklärungen abgegeben hat, wird der von ihr mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschluß, wonach die Klage Gegenstand einer Verhandlung bilden kann, im Abgeordnetenhause verlesen. Wird nun dieser Kommissionsbeschluß, nach einer nötigenfalls erfolgten Vorladung des geklagten Ministers und durch ihn oder einen Vertreter erteilten Aufklärungen im Abgeordnetenhause mit einer Zweidrittelmajorität der anwesenden Mitglieder angenommen, so wird der Bericht, welcher das Begehren nach Versetzung des Ministers in den Anklagezustand enthält, dem Großwesir vorgelegt. Dieser unterbreitet die Angelegenheit der Sanktion des Sultans und leitet sie, auf Grund eines kaiserlichen Iradé, welches diesbezüglich erlassen wird, an den hohen Gerichtshof. hierzu das Statut des Abgeordnetenhauses sowie jenes für den Senat, welche die innere Einrichtung dieser beiden Kammern und ihren Geschäftsgang regeln, wurden mit kaiserlicher Entschließung vom 29. Rebi II. 1294 (=14. Mai 1877), bzw. mit kaiserlicher Entschließung vom 12. Ramadan 1294 (=21. September 1877) erlassen. Art. 32. Das Prozeßverfahren bei Klagen gegen Minister wird in einem besonderen Gesetze festgestellt werden. Art. 33. Bei allen Prozessen, die sich nicht auf die Amtstätigkeit der Minister beziehen sondern nur deren Person angehen, besteht zwischen ihnen und den übrigen Osmanen kein Unterschied. Solche Prozesse werden bei den kompetenten allgemeinen Gerichten geführt.
Art. 34. Jene Minister, deren Versetzung in den Anklagezustand die Anklagekammer des hohen Gerichtshofes beschlossen hat, werden, solange sie nicht die gegen sie erhobene Beschuldigung widerlegt haben, von ihrem Amte suspendiert. Art. 35. Wenn die Minister auf der Annahme einer Gesetzesvorlage, über die zwischen ihnen und den Abgeordneten Meinungsverschiedenheit besteht, beharren, die Abgeordneten aber diese mit Stimmenmehrheit und genauer Motivierung unbedingt und wiederholt zurückweisen, so ist es ausschließlich das Recht des Sultans, die Minister zu wechseln oder das Abgeordnetenhaus aufzulösen; dieses wird dann innerhalb des gesetzlichen Zeitraumes von neuem gewählt. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 35 folgende Fassung: "Art. 35. Wenn die Minister im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen und dem Abgeordnetenhause auf ihrer Anschauung beharren, diese aber von den Abgeordneten unbedingt und wiederholt zurück gewiesen wird, so müssen die Minister den Beschluß der Abgeordneten annehmen oder zurück treten. Wenn im Falle des Rücktrittes das neue Kabinett auf der Anschauung des früheren beharrt und das Parlament mit Angabe der Gründe sie abermals zurück weist, so kann Seine Majestät der Sultan das Parlament auflösen; es werden dann nach Artikel 7 die Neuwahlen beginnen." Durch Kaiserliche Entschließung vom 2. Regeb 1332 (=28. Mai 1914) erhielt der Artikel 35 folgende Fassung: "Art. 35. Wenn die Minister auf der Annahme einer Materie, worüber zwischen ihnen und dem Abgeordnetenhause Meinungsverschiedenheit besteht, beharren und die Abgeordneten sie mit Stimmenmehrheit wiederholt zurück gewiesen haben, so gehört der Wechsel der Minister oder die Auflösung des Abgeordnetenhauses, welches von Neuem und zwar innerhalb vier Monaten gewählt wird und zusammen tritt, zu den Hoheitsrechten des Sultans. Wenn aber das neue Abgeordnetenhaus auf der Anschauung des früheren beharrt, so wird die Meinung und der Beschluß des Abgeordnetenhauses angenommen werden müssen." Durch Kaiserliche Entschließung vom 4. Gemadi I. 1334 (=9. März 1916) wurde der Artikel 35 aufgehoben. Art. 36. Wenn sich zu einer Zeit, wo das Parlament nicht tagt, eine unabweisliche Notwendigkeit ergibt, den Staat vor einer Gefahr zu bewahren oder eine Verletzung der allgemeinen Sicherheit zu verhindern, die Verhältnisse aber eine Einberufung des Parlamentes zur Beratung über die diesbezüglichen notwendigen Gesetze nicht zulassen, so können die Minister vorläufige Verfügungen treffen. Diese haben, insofern sie nicht gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen und durch ein kaiserliches Iradé sanktioniert sind, bis zur nachträglichen Genehmigung durch das Abgeordnetenhaus provisorische Gesetzeskraft. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 36 folgende Fassung: "Art. 36. Wenn sich zu einer Zeit, wo das Parlament nicht tagt, eine unabweisbare Notwendigkeit ergibt, den Staat vor einer Gefahr oder die allgemeine Sicherheit vor Verletzungen zu bewahren, die Verhältnisse aber eine Einberufung des Parlamentes zur Beratung über die hiefür notwendig erscheinenden Gesetze nicht zulassen, so haben die Beschlüsse des Kabinetts, insoferne sie nicht gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen, bis zum Beschlusse, der beim Zusammentritte des Abgeordnetenhauses gefaßt werden wird, auf Grund eines kaiserlichen Iradé vorläufig die Gültigkeit und Kraft eines Gesetzes." Art. 37. Jeder Minister besitzt das Recht, zu jeder Zeit den Sitzungen beider Kammern (Senat und
Abgeordnetenhaus) beizuwohnen oder einen zu seinem Ressort gehörigen höheren Beamten zu seinem Vertreter zu bestimmen. Die Minister sind auch berechtigt, das Wort vor allen übrigen Mitgliedern der Kammern zu ergreifen. Art. 38. Wenn das Abgeordnetenhaus das Erscheinen eines Ministers behufs Einholung von Aufklärungen mit Majorität beschließt und dessen Vorladung erfolgt, so hat er persönlich zu erscheinen oder einen höheren Beamten seines Ressorts als Vertreter zu delegieren; er hat auf die gestellten Fragen zu antworten oder er kann, wenn er es für notwendig erachtet und die Verantwortung dafür auf sich nimmt, ihre Beantwortung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellen. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 38 folgende Fassung: "Art. 38. Wenn das Abgeordnetenhaus das Erscheinen eines Ministers behufs Einholung von Aufklärungen in einer Sache mit Majorität beschließt und dessen Vorladung erfolgt, so hat er persönlich zu erscheinen oder einen höheren Beamten seines Ressorts als Vertreter zu delegieren; er hat auf die gestellten Fragen zu antworten oder er kann, wenn er es für notwendig erachtet und die Verantwortung dafür auf sich nimmt, ihre Beantwortung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellen. Der Minister, dem in Folge der Einholung von Aufklärungen mit Stimmenmehrheit des Abgeordnetenhauses das Mißtrauensvotum ausgesprochen wird, fällt. Wenn das Mißtrauen dem Großwesir ausgesprochen wird, so fällt das ganze Kabinett." Die Beamten Art. 39. Sämtliche Beamten werden für jene Ämter ernannt, für die sie nach Maßgabe der gesetzlich festgestellten Bedingungen tauglich und geeignet sind. Die auf diese Weise ernannten Beamten können, solange ihr Betragen keinen gesetzlichen Grund zu ihrer Absetzung bildet und sie nicht selbst zurücktreten oder für die Regierung ein zwingender Grund zu ihrer Absetzung nicht besteht, weder abgesetzt noch entlassen werden. Beamte, die sich durch tadelloses Betragen und Rechtschaffenheit auszeichnen, sowie jene, deren Absetzung der Staat für unerläßlich hält, werden avancieren resp. ihre zeitlichen oder dauernden Ruhegehälter erhalten gemäß den Bestimmungen, die in einem speziellen Gesetze fixiert sein werden. Art. 40. Die Pflichten eines jeden Amtes werden in besonderen Gesetzen geregelt werden. Jeder Beamte ist innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse verantwortlich. Art. 41. Der Beamte ist seinem Vorgesetzten gegenüber zu Respekt und Ehrfurcht verpflichtet. Er hat jedoch nur jenen Befehlen Folge zu leisten, die innerhalb der vom Gesetze gezogenen Grenzen erteilt werden. Der Gehorsam gegen den Vorgesetzten in gesetzwidrigen Fällen entlastet den Beamten nicht von seiner Verantwortung. Das Parlament (Die Generalversammlung.) Art. 42. Das Parlament besteht aus zwei getrennten Kammern, dem Senate und dem Abgeordnetenhaus. Art. 43. Beide Kammern des Parlamentes versammeln sich jedes Jahr am 1. November, werden durch ein Iradé des Sultans eröffnet und am 1. März wieder durch ein solches geschlossen. Keine dieser beiden Kammern kann zu einer Zeit, wo die andere nicht versammelt ist, tagen.
Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 43 folgende Fassung: "Art. 43. Beide Kammern des Parlamentes versammeln sich ohne besondere Einberufung jährlich am 1. November, werden durch ein kaiserliches Iradé eröffnet und am 1. Mai wieder durch ein solches geschlossen. Keine dieser Kammern kann in Zeiten, wo die andere nicht versammelt ist, tagen. Durch Kaiserliche Entschließung vom 2. Regeb 1332 (=28. Mai 1914) erhielt der Artikel 43 folgende Fassung: "Art. 43. Beide Kammern des Parlamentes versammeln sich ohne besondere Einberufung jährlich am 1. November, und wenn eine Verschiebung stattfindet, nach Ablauf derselben, und werden durch ein kaiserliches Iradé eröffnet. Die Sitzungsdauer beträgt sechs Monate, und am Ende derselben wird das Parlament abermals durch ein kaiserliches Iradé geschlossen. Keine dieser Kammern kann zu einer Zeit, wo die andere nicht versammelt ist, tagen. Im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses gilt die Tagung der neuen Kammer, die nach sechs Monaten beträgt; diese Frist kann verlängert werden, eine Verschiebung ist unstatthaft. Die im Artikel 69 erwähnte vier Jahre betragende Dauer der Mandate beginnt am 1. November." Durch Kaiserliche Entschließung vom 26. Rebi I. 1333 (=11. Februar 1915) wurden in den Sätzen 2 und 4 des Artikels 43 die Worte "sechs Monate" ersetzt durch: "vier Monate". Art. 44. Seine Majestät der Sultan kann aus Staatsrücksichten das Parlament auch vor dem gesetzlich fixierten Zeitpunkte eröffnen und die festgesetzte Dauer der Session verkürzen oder verlängern. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 44 folgende Fassung: "Art. 44. Seine Majestät der Sultan kann nötigen Falles aus eigener Initiative oder auf Grund eines schriftlichen Verlangens, das von der absoluten Mehrheit der Abgeordneten gestellt wird, das Parlament vor der Zeit eröffnen und auf Beschluß der Vollversammlung oder aus eigener Initiative die festgesetzte Dauer der Tagung verlängern." Art. 45. Am Eröffnungstage des Parlamentes sind der Sultan oder in seiner Vertretung der Großwesir, dann die Minister und die Mitglieder beider Kammern anwesend. Bei der Eröffnung wird eine Thronrede verlesen, in der über die innere Lage und die auswärtigen Beziehungen des Reiches während des laufenden Jahres und über die Maßregeln und Verfügungen, die im künftigen Jahre ergriffen werden müssen, gesprochen wird. Art. 46. Die gewählten und ernannten Mitglieder des Parlamente; werden am Eröffnungstage in Gegenwart des Großwesirs und, wenn sie an diesem Tage abwesend sind, in Gegenwart des Präsidenten heim Zusammentritt jener Kammer, der sie angehören, beeidigt. Sie schwören Sr. Majestät dem Sultan und dem Vaterlande treu zu dienen, alle Pflichten zu erfüllen, die ihnen die Verfassung und ihr Mandat auferlegen, und sich aller Handlungen zu enthalten, die diesen Pflichten zuwiderlaufen. Art. 47. Die Mitglieder des Parlamentes sind in der Abgabe ihrer Stimmen und Meinungen unabhängig und können an keinerlei Versprechungen oder Instruktionen gebunden, noch durch Drohungen beeinflußt werden. Kein Mitglied kann wegen der Stimme, die es abgegeben, oder wegen seiner Meinung, die es im Laufe der Beratungen des Parlamentes ausgesprochen hat, auf irgendeine Weise verfolgt werden, außer im Falle eines Vergehens gegen das Organisationsstatut des Parlamentes. In diesem Falle wird es nach den Bestimmungen des erwähnten Statuts
behandelt. hierzu das Statut des Abgeordnetenhauses sowie jenes für den Senat, welche die innere Einrichtung dieser beiden Kammern und ihren Geschäftsgang regeln, wurden mit kaiserlicher Entschließung vom 29. Rebi II. 1294 (=14. Mai 1877), bzw. mit kaiserlicher Entschließung vom 12. Ramadan 1294 (=21. September 1877) erlassen. Art. 48. Wenn ein Mitglied des Parlamentes mit Zweidrittelmajorität jener Kammer, der es angehört, eines Verrates, einer versuchten Verletzung oder Außerkraftsetzung der Verfassung oder einer Veruntreuung angeklagt wird, oder gesetzlich zu einer Gefängnisstrafe oder zur Verbannung verurteilt worden ist, so hört es auf, Mitglied zu sein. Der Prozeß sowie die Bestrafung dieser Handlungen ist Sache des kompetenten Gerichtes. Art. 49. Jedes Mitglied des Parlamentes gibt seine Stimme persönlich ab und hat das Recht, sich der Abstimmung über die Annahme oder Verwerfung eines in Beratung befindlichen Gegenstandes zu enthalten. Art. 50. Niemand kann zu gleicher Zeit Mitglied beider obenerwähnter Kammern sein. Art. 51. In beiden Kammern des Parlamentes kann, solange nicht ein Mitglied mehr als die Hälfte der sie bildenden Mitglieder anwesend ist, zu Beratungen nicht geschritten werden. Alle Beschlüsse über Verhandlungsgegenstände, für welche nicht eine Zweidrittelmajorität erforderlich ist, werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Art. 52. Für den Fall, als jemand gegen ein Mitglied des Parlamentes in einer persönlichen Angelegenheit eine Beschwerde überreicht, so wird sie, wenn nicht feststeht, daß der Beschwerdeführer sich zuerst an die kompetenten öffentlichen Beamten oder an die diesen vorgesetzte kompetente Behörde gewendet hat, zurückgewiesen. Art. 53. Für die Erstattung von Vorschlägen, betreffend die Schaffung neuer oder die Abänderung bestehender Gesetze, sind die Minister kompetent. Aber auch der Senat und das Abgeordnetenhaus haben das Recht, in Sachen, die zu ihren festbestimmten Wirkungskreisen gehören, ein neues Gesetz oder die Abänderung eines bestehenden zu verlangen. Im letzteren Falle wird das Anliegen durch Vermittlung des Großwesirs dem Sultan unterbreitet und der Staatsrat, wenn ein diesbezügliches Iradé ergeht, mit der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlagen auf Grund der von den kompetenten Departements zu gebenden Aufklärungen und Details betraut. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 53 folgende Fassung: "Art. 53. Jeder Minister, Senator oder Abgeordnete hat das Recht, Vorschläge betreffend die Schaffung neuer oder die Abänderung bestehender Gesetze zu erstatten. Jede der zwei Kammern schickt die Gesetzesvorlagen, die neue Gesetze oder bloß Abänderungen bestehender enthalten, der anderen Kammer; nachdem sie dort angenommen worden sind, werden sie Seiner Majestät dem Sultan zur Sanktion unterbreitet." Art. 54. Die im Staatsrate beratenen und ausgearbeiteten Gesetzentwürfe werden zuerst im Abgeordnetenhause und dann im Senate geprüft. Sie erlangen Gesetzeskraft, wenn sie nach ihrer Annahme von den beiden Kammern durch ein kaiserliches Iradé sanktioniert worden sind. Ein Gesetzentwurf, welcher in einer der beiden Kammern definitiv zurückgewiesen wurde, kann im Sessionsabschnitte jenes Jahres nicht wieder Gegenstand einer Beratung bilden. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 54 folgende Fassung:
"Art. 54. Die Gesetzesentwürfe, die ausgearbeitet werden sollen, werden vom Abgeordnetenhause und vom Senate geprüft und angenommen. Sie werden Seiner Majestät dem Sultan vorgelegt und erlangen, wenn über ihre Sanktion und die Ausführung ihrer Bestimmungen ein kaiserliches Iradé erfolgt, Gesetzeskraft. Die dem Sultan unterbreiteten Gesetze werden entweder innerhalb zwei Monaten sanktioniert oder zurück gewiesen, um abermals geprüft zu werden. Für die Annahme des zurück gewiesenen Gesetzes in der neuerlichen Beratung ist Zweidrittelmehrheit Bedingung. Als dringlich bezeichnete Gesetze werden innerhalb 10 Tagen entweder sanktioniert oder zurück gewiesen." Art. 55. Ein Gesetzentwurf wird zuerst im Abgeordnetenhause und dann im Senate nach den einzelnen Paragraphen, über die abgesondert abgestimmt wird, verlesen. Wenn weder diese mit Stimmenmehrheit angenommen worden sind noch die ganze Vorlage in neuerlicher Beratung eine Majorität erzielt hat, so gilt die Vorlage als nicht angenommen. Art. 56. Beide Kammern können, mit Ausnahme der Minister, deren Stellvertreter, ihrer eigenen Mitglieder oder der amtlich vorgeladenen Beamten keine Person zulassen, um für sich oder in Vertretung einer Korporation irgendeine Erklärung abzugeben; sie können ihre Erklärungen nicht entgegennehmen. Art. 57. Die Beratungen der Kammern werden in türkischer Sprache geführt und gedruckte Kopien der zu beratenden Vorlagen an die Mitglieder vor dem Tage der Verhandlung verteilt. Art. 58. Die Abstimmung in den Kammern erfolgt entweder namentlich oder durch besondere äußere Zeichen oder geheim. Für den Beschluß der geheimen Abstimmung ist Stimmenmehrheit der vorhandenen Mitglieder erforderlich. Art. 59. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Kammern ist ausschließlich Sache ihrer Präsidenten. Der Senat Art. 60. Der Präsident und die Mitglieder des Senates, deren höchste Anzahl ein Drittel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nicht übersteigen darf, werden direkt vom Sultan ernannt. Art. 61. Um zum Mitgliede des Senates ernannt werden zu können, muß man sich durch seine Handlungen des allgemeinen Vertrauens würdig gezeigt, dem Staate bereits belobte Dienste geleistet haben und wenigstens 40 Jahre alt sein. Art. 62. Die Mitglieder des Senates werden auf Lebenszeit ernannt. Diese Würde wird ehemaligen Ministern, Provinz-Gouverneuren, Korpskommandanten, Heeresrichtern (Kadi-Asker), Botschaftern, Patriarchen und Ober-Rabbinern, ferner Divisionsgenerälen des Heeres und der Marine und anderen die erforderlichen Eigenschaften besitzenden Personen verliehen. Wer vom Staate auf eigenes Verlangen hin mit anderen Funktionen betraut worden ist, verliert die Fähigkeit, Mitglied des Senates zu sein. Kadi-Asker gab es einen für die europäische (Rumeli Kadi-Asker) und einen für die asiatische Türkei (Anadolu Kadi-Asker); sie waren Geistliche zwischen dem Scheich-ülIslam (der gleichzeitig der Großwesir, also Regierungschef, war) und den Ulema. Art. 63. Das monatliche Gehalt der Mitglieder des Senates beträgt 10000 Piaster. Das Gehalt eines Mitgliedes, welches bereits unter einem anderen Titel aus dem Staatsschatze besoldet ist, wird, wenn es weniger als 10000 Piaster beträgt, auf diesen Betrag erhöht, bleibt aber unverändert, wenn es die erwähnte Summe übersteigt. Art. 64. Der Senat prüft die ihm vorn Abgeordnetenhause vorgelegten Gesetz- und Budgetentwürfe; wenn er in diesen eine Bestimmung findet, die prinzipiell gegen den Glauben, die Souveränitätsrechte des Sultans, die Freiheit, die Bestimmungen der Verfassung, die territoriale
Einheit des Staates, die innere Sicherheit im Lande, die zum Schutze und zur Verteidigung des Vaterlandes ergriffenen Maßnahmen oder gegen die öffentliche Sicherheit verstößt, so sendet er sie mit seinen Bemerkungen entweder definitiv oder behufs Verbesserung und Abänderung an das Abgeordnetenhaus zurück. Die angenommenen Entwürfe approbiert der Senat und unterbreitet sie dem Großwesir. Der Senat prüft auch die ihm überreichten Petitionen und übergibt sie, wenn er dies für notwendig erachtet, unter Beifügung seiner Bemerkungen dem Großwesir. Das Abgeordnetenhaus Art. 65. Die Anzahl der Abgeordneten ist so fixiert, daß auf je 50000 männliche osmanische Untertanen ein Abgeordneter entfällt. Art. 66. Die Wahlen erfolgen nach dem Prinzipe der geheimen Abstimmung. Die Art und Weise der Durchführung der Wahlen wird in einem speziellen Gesetze geregelt werden. das Wahlgesetz für die Wahl der Abgeordneten stammt von 1877 (eigentlich ein Entwurf der Nationalversammlung) und wurde lt. kaiserl. Iradé vom 5. Regeb 1326 (=2. August 1908) auch bei der Wahl 1908 angewendet. Die Wahlen waren indirekt, indem von 250 - 500 Wählern einen Wahlmann wählten, die dann die Abgeordneten bezirksweise wählten. Art. 67. Niemand kann mit dem Abgeordnetenmandate ein Staatsamt kumulieren. Nur die Minister können auch Abgeordnete sein. Wird ein anderer öffentlicher Funktionär zum Abgeordneten gewählt, so steht es ihm frei, die Wahl anzunehmen oder nicht; nimmt er sie aber an, so wird er seines Amtes enthoben. Art. 68. Folgende Personen können nicht zu Abgeordneten gewählt werden: 1. Diejenigen, welche nicht Untertanen des osmanischen Staates sind; 2. jene, welche nach einem speziellen Gesetze solche Immunitäten genießen, die mit einem zeitweiligen Dienste im Auslande verbunden sind; 3. die der türkischen Sprache Unkundigen; 4. Personen unter 30 Jahren; 5. jene, die zur Zeit der Wahl im Dienstverhältnisse zu einer anderen Person stehen; 6. die Kridatare, solange sie ihre bürgerliche Achtung nicht wieder erlangt haben; 7. diejenigen, deren sittenloser Lebenswandel bekannt ist; 8. diejenigen, welche unter Kuratel stehen, solange dieselbe nicht aufgehoben ist; 9. jene, welche ihrer politischen Rechte verlustig gegangen sind; 10. diejenigen, welche behaupten. einer fremden Nation anzugehören. Alle diese können nicht Abgeordnete sein. Bei den Wahlen, die nach vier Jahren vorgenommen werden, wird das Abgeordnetenmandat auch an die Bedingung geknüpft sein, daß man Türkisch lesen und so gut als möglich schreiben kann. Art. 69. Die allgemeinen Abgeordnetenwahlen finden alle vier Jahre statt; das Mandat dauert für jeden Abgeordneten nur vier Jahre, er kann aber wiedergewählt werden. Durch Kaiserliche Entschließung vom 8. Gemadi II. 1336 (=3. April 1918) erhielt der Artikel 69 folgende Fassung: "Art. 69. Die allgemeinen Abgeordnetenwahlen finden alle vier Jahre statt; das Mandat dauert für jeden Abgeordneten nur vier Jahre, er kann aber wiedergewählt werden. Fällt jedoch das vierte Sitzungsjahr in einen Krieg, der die allgemeine Mobilmachung des kaiserlichen Heeres erforderlich macht, so kann diese Dauer durch ein Gesetz verlängert werden, das in beiden Häusern mit zwei Dritteln der vorschriftsmäßigen Zahl beraten und mit einfacher Mehrheit der vorschriftsmäßigen Zahl angenommen wird." hierzu erging am 19. Gemadi II. 1336 (=14. April 1918) ein Sondergesetz, das die Wahlperiode um ein Jahr (bis 1919) verlängerte. Art. 70. Die allgemeinen Wahlen für das Abgeordnetenhaus beginnen spätestens vier Monate vor
dem 1. November, dem Tage seines Zusammentrittes. Art. 71. Jeder Abgeordnete repräsentiert nicht bloß den Bezirk, der ihn gewählt hat, sondern die Gesamtheit aller Osmanen. Art. 72. Die Wähler sind gezwungen, die Abgeordneten aus der Bevölkerung jenes Provinzbezirkes zu wählen, dem sie angehören. Durch Kaiserliche Entschließung vom 15. Gemadi I. 1334 (=20. März 1916) erhielt der Artikel 72 folgende Fassung: "Art. 72. Die Wähler können jeden Osmanen, der die erforderlichen Eigenschaften besitzt, zum Abgeordneten wählen; jedoch niemand kann zu gleicher Zeit in mehr als drei Wahlkreisen seine Kandidatur aufstellen." Art. 73. Wenn das Abgeordnetenhaus durch kaiserliches Iradé aufgelöst wird, so muß die Neuwahl sämtlicher Abgeordneter zu einem solchen Termine beginnen, daß sie sich spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an gerechnet, versammeln können. Durch Kaiserliche Entschließung vom 2. Regeb 1332 (=28. Mai 1914) wurde der Artikel 73 gestrichen. Art. 74. Wenn ein Abgeordneter stirbt oder einer der gesetzlichen Gründe die Ausübung seines Mandates hindert oder wenn er lange Zeit an den Sitzungen nicht teilnimmt, sein Mandat niederlegt oder wegen Verurteilung oder Annahme eines Amtes sein Mandat verliert, so wird an seine Stelle ein anderer Abgeordneter nach den gesetzlichen Bestimmungen gewählt, doch so, daß er sein Mandat spätestens in der kommenden Session ausüben kann. Art. 75. Das Mandat eines Abgeordneten, welcher an eine vakante Stelle tritt, dauert bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen. Art. 76. Jeder Abgeordnete erhält jährlich für die Sessionsperiode 20000 Piaster aus dem Staatsschatze; auch die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt werden unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 5000 Piastern konform den Bestimmungen des Gesetzes über Reiseentschädigungen der Zivilstaatsbeamten vergütet. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 76 folgende Fassung: "Art. 76. Jedem Abgeordneten werden jährlich für die Sitzungen aus dem Staatsschatze 30000 Piaster ausbezahlt und unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 5000 Piastern gemäß dem Gesetze für die Zivilbeamten die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt ersetzt. In dem Falle, als die Tagung länger als der gesetzliche Zeitraum dauern sollte, werden Gehaltszulagen unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 5000 Piastern gewährt." Durch Kaiserliche Entschließung vom 4. Gemadi I. 1334 (=9. März 1916) erhielt der Artikel 76 folgende Fassung: "Art. 76. Jedem Abgeordneten werden jährlich für die Sitzungen aus dem Staatsschatze 50000 Piaster ausbezahlt und unter Zugrundelegung eines monatlichen Gehaltes von 4000 Piastern die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt ersetzt. Im Falle einer Verlängerung der Sitzungsdauer oder einer außerordentlichen Tagung wird kein besonderes Gehalt ausbezahlt. Nach der Auflösung erhalten die Mitglieder der tagenden Kammer die Hälfte des Gehaltes." Art. 77. Das Abgeordnetenhaus wählt mit Stimmenmehrheit zum ersten Präsidenten drei, zum zweiten und dritten Präsidenten ebenfalls drei, also im ganzen neun Personen und unterbreitet die Wahl der kaiserlichen Sanktion Aus diesen neun werden durch ein kaiserliches Iradé ein Präsi-dent
und zwei Vizepräsidenten ernannt und in ihren Funktionen bestätigt. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 77 folgende Fassung: "Art. 77. Vom Abgeordnetenhause wird jährlich bei seinem Zusammentritte mit Stimmenmehrheit je eine Person zum Präsidenten, ersten und zweiten Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses gewählt und die vollzogene Wahl Seiner Majestät dem Sultan unterbreitet." Art. 78. Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich. Wenn aber von den Ministern oder 15 Abgeordneten der Vorschlag gemacht wird, die Verhandlungen über eine wichtige Vorlage geheim zu führen, so wird über die Zurückweisung oder Annahme dieses Vorschlages mit Stimmenmehrheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit entschieden. Art. 79. Kein Abgeordneter kann während der Sessionsperiode, solange nicht das Haus mit Stimmenmehrheit die Zulässigkeit einer Klage beschließt, oder solange er nicht während oder unmittelbar nach der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens betreten wurde, verhaftet und gerichtlich verfolgt werden. Art. 80. Das Abgeordnetenhaus beratet über die ihm vorgelegten Gesetzentwürfe; es weist zurück, nimmt an oder verbessert diejenigen Punkte, die mit den Finanzen oder der Verfassung im Zusammenhange stehen. Die allgemeinen Ausgaben werden, wie sie im Budgetgesetze bestimmt sind, im Abgeordnetenhause genau geprüft und ihre Beträge im Einvernehmen mit den Ministern festgestellt. Die Beschaffenheit und die Höhe der zur Bedeckung dienenden Einnahmen, die Art und Weise ihrer Verteilung und Flüssigmachung werden gleichfalls im Einvernehmen mit den Ministern geregelt. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 80 folgende Fassung: "Art. 80. Die allgemeinen Ausgaben werden, wie sie im Budgetgesetze bestimmt sind, im Abgeordnetenhause genau geprüft und ihre Beträge in Gegenwart der Minister festgestellt. Die Beschaffenheit und die Höhe der zur Bedeckung dienenden Einnahmen, die Art und Weise ihrer Verteilung und Flüssigmachung werden in Gegenwart der Minister festgesetzt." Die Gerichte Art. 81. Die Richter, welche vom Staate nach dem besonderen dafür geltenden Gesetze mittels Dekret (Berat) ernannt werden, sind unabsetzbar; doch wird ihr freiwilliger Amtsverzicht angenommen. Das Avancement nach der hierarchischen Stufenleiter, die Versetzung, Pensionierung und Absetzung der Richter im Falle der Verurteilung wegen eines Verbrechens sind ebenfalls in diesem speziellen Gesetze ge-regelt. Dieses bestimmt auch die Qualifikationen, welche von den Richtern und anderen gerichtlichen Beamten verlangt werden. Art. 82. Alle Verhandlungen bei den Gerichten sind öffentlich; die Urteile dürfen veröffentlicht werden. Jedoch kann das Gericht in den vom Gesetze besonders bezeichneten Fällen den Prozeß mit Ausschluß der Öffentlichkeit führen. Art. 83. Jedermann kann vor Gericht von den zur Wahrung seiner Rechte notwendigen gesetzlichen Mitteln Gebrauch machen. Art. 84. Kein Gericht kann sich, bei welcher Gelegenheit immer, der Führung eines in seine Kompetenz gehörenden Prozesses entziehen. Sobald ein Prozeß oder die dazu notwendigen ersten Vorerhebungen begonnen haben, kann eine Unterdrückung oder Vertagung desselben nicht zulässig sein, es wäre denn, daß der Kläger
zurücktritt; doch werden selbst in diesem Falle, sofern es sich um Strafsachen handelt, die Rechte des Staates dem Gesetze gemäß ausgeübt. Art. 85. Jeder Prozeß wird beim kompetenten Gerichte geführt. Die Prozesse zwischen Privaten und dem Staate gehören ebenfalls zur Kompetenz der allgemeinen Gerichte. Art. 86. Auf die Gerichte kann keinerlei Einfluß ausgeübt werden. Art. 87. Prozesse, die sich auf das Scheriatrecht beziehen, werden vor den Scheriatgerichten, jene, welche nach dem bürgerlichen Gesetze entschieden werden, vor den Zivilgerichten geführt. Art. 88. Die verschiedenen Kategorien und Befugnisse der Gerichte, die Arten und Einteilungen ihrer Kompetenzen und die Gehälter der Richter sind im Gesetze bestimmt. Art. 89. Es ist entschieden verboten, unter welchem Namen immer, behufs richterlicher Entscheidung in besonderen Fällen mit Übergehung der ordentlichen Gerichte ein außerordentliches Gericht oder Kommissionen, welche die Fähigkeit besitzen, Recht zu sprechen, zu bilden. Jedoch sind die Ernennung von Müvella‘s (delegierter Richter) und das Schiedsgericht in den gesetzlich bestimmten Formen gestattet. Art. 90. Kein Richter kann mit seinem richterlichen Amte ein anderes besoldetes Staatsamt vereinigen. Art. 91. Zur Wahrung der öffentlichen Rechte in Strafprozessen werden Staatsanwälte ernannt und ihre Befugnisse und Rangklassen durch das Gesetz bestimmt werden. Der hohe Gerichtshof Art. 92. Der hohe Gerichtshof besteht aus 30 Mitgliedern. Davon werden zehn aus dem Senate, zehn aus dem Staatsrate und zehn aus den Präsidenten und Mitgliedern des Kassations- und Appellationshofes durch das Los bestimmt. Er tritt, sobald sich eine Notwendigkeit dazu ergibt, im Hause des Senates zusammen. Zu seiner Kompetenz gehört die Verurteilung der Minister, der Präsidenten und Mitglieder des Kassationshofes und derjenigen, die gegen die Person oder die Rechte des Sultans zu handeln oder die Sicherheit im Staate zu gefährden versuchen. Art. 93. Der hohe Gerichtshof wird aus zwei Kammern der Anklagekammer und der Urteilskammer, gebildet. Die Anklagekammer besteht aus neun Mitgliedern, die durch das Los aus den Mitgliedern des hohen Gerichtshofes gewählt werden und von denen drei dem Senate, drei dem Kassations- und Appellationshofe und drei dem Staatsrate angehören. Art. 94. Diese Kammer entscheidet mit Zweidrittelmajorität, ob Personen, gegen welche eine Anklage erhoben wurde, angeklagt werden sollen oder nicht. Mitglieder der Anklagekammer können nicht Mitglieder der Urteilskammer sein. Art. 95. Die Urteilskammer besteht aus 21 Mitgliedern des hohen Gerichtshofes, von denen sieben dem Senate, sieben dem Kassations- und Appellationshofe und sieben dem Staatsrate angehören. Sie entscheidet nach den geltenden Gesetzen mit Zweidrittelmajorität endgültig in Prozessen, deren Durchführung von der Anklagekammer als notwendig beschlossen wurde. Ihre Urteile sind inappellabel und können nicht kassiert werden. Die Finanzen Art. 96. Eine staatliche Steuer kann nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt, veranlagt und eingehoben werden. Art. 97. Das Budget des Staates ist jenes Gesetz, welches die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben normiert. Auf dieses Gesetz stützen sich auch die Einführung, Veranlagung und Einhebung der staatlichen Steuern.
Art. 98. Das Budget, d. i. das Gesetz über das allgemeine Gleichgewicht im Staatshaushalte, wird im Parlamente artikelweise geprüft und votiert. Die beigeschlossenen Tabellen enthalten die einzelnen Posten der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben und zerfallen nach einem gesetzlich festgestellten Muster in Abschnitte, Kapitel und zahlreiche Artikel; auch die Beratung über diese Tabellen erfolgt kapitelweise. Art. 99. Damit das Budget schon zu Beginn des Jahres, für welches es aufgestellt ist, in Wirksamkeit treten kann, wird sein Entwurf unmittelbar nach Eröffnung des Parlamentes dem Abgeordnetenhause vorgelegt werden. Art. 100. Nicht budgetmäßige Ausgaben aus dem Staatsvermögen können, sobald sie nicht in einem speziellen Gesetze bestimmt sind, nicht gestattet werden. Art. 101. In Zeiten, in denen das Parlament nicht versammelt ist, können Ausgaben, die nicht im Budget vorgesehen sind, infolge außerordentlicher zwingender Umstände dringend notwendig erscheinen. In diesem Falle sind die Minister unter ihrer Verantwortung zur Beschaffung und Verwendung der für diese Ausgaben erforderlichen Summen auf Grund eines nach erfolgter Genehmigung durch Se. Majestät den Sultan erlassenen kaiserlichen Iradé berechtigt, unter der Bedingung, daß darüber sofort bei Eröffnung des Parlamentes diesem ein Gesetzentwurf unterbreitet wird. Art. 102. Die Gültigkeit des Budgets ist auf ein Jahr beschränkt und kann über dieses Jahr hinaus nicht mehr wirksam sein. Falls das Abgeordnetenhaus außerordentlicher Verhältnisse wegen aufgelöst wird, ohne das Budget votiert zu haben, so verlängern die Minister mittels Beschlusses auf Grund eines kaiserlichen Iradé, jedoch nicht länger als auf ein Jahr, die Gültigkeit des Budgets des vergangenen Jahres bis zum nächsten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Art. 103. Das Gesetz des definitiven Rechnungsabschlusses wird die genaue Angabe der Beträge, welche die Einkünfte des Jahres, auf das er sich bezieht, ergeben, sowie die einzelnen Posten der in jenem Jahre gemachten Ausgaben ent-halten. Die Form und die Einteilung dieses Rechnungsabschlusses werden vollständig mit dem Budget übereinstimmen. Art. 104. Der Entwurf des definitiven Rechnungsabschlusses wird spätestens nach vier Jahren, vom Ende des Jahres, auf das er sich bezieht, gerechnet, dem Parlamente vorgelegt werden. Art. 105. Es wird ein Rechnungshof gebildet werden, der die Geschäftsführung der mit den Einnahmen und Aus-gaben des Staatsvermögens betrauten Beamten zu überwachen, die von den verschiedenen ministeriellen Departements aufgestellten Jahresrechnungen zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfungen und Wahrnehmungen jährlich in einem besonderen Berichte dem Abgeordnetenhause zu unter-breiten hat. Dieser Rechnungshof richtet auch alle drei Monate durch Vermittlung des Großwesirs an Se. Majestät den Sultan einen Bericht über die finanzielle Lage. Art. 106. Der Rechnungshof wird aus zwölf Mitgliedern bestehen, die durch ein kaiserliches Iradé auf Lebenszeit ernannt werden. Sie können, solange nicht die Notwendigkeit ihrer Absetzung vom Abgeordnetenhause mit Stimmenmehrheit beschlossen wird, nicht abgesetzt werden. Art. 107. Die erforderlichen Qualifikationen der Mitglie-der des Rechnungshofes, die Details ihrer Befugnisse, die Art und Weise ihrer Demission, Ersetzung, Vorrückung, Pensionierung sowie die Organisation ihrer Bureaus werden in einem besonderen Gesetze bestimmt werden. Die Provinzen Art. 108. Das System der Provinzialverwaltung wird nach dem Prinzipe einer weitgehenden Dezentralisation aufgebaut und die einzelnen Zweige dieser Organisation werden in einer speziellen
Vorschrift fixiert werden. Art. 109. Ein besonderes Gesetz wird auf breiter Grundlage die Art und Weise der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Provinzen, Bezirke und Kantone und jener des Generalrates, der sich einmal im Jahre in der Hauptstadt der Provinz versammelt, regeln. Art. 110. Zu den Befugnissen der Generalräte der Provinzen, die in einem diesbezüglich erst zu schaffenden besonderen Gesetze erwähnt sein werden, gehören Beratungen in Angelegenheiten, die sich auf das allgemeine Wohl beziehen, wie z. B. der Bau von Wegen und Kommunikationen, die Errichtung von landwirtschaftlichen Kreditkassen, die Förderung des Gewerbes, des Handels und der Landwirtschaft, und die Ausbreitung des allgemeinen Unterrichtes. Auch werden sie die Berechtigung haben, über im Widerspruche mit den Gesetzen und den geltenden Vorschriften stehende Vorgänge, die sie bei der Verteilung und Einhebung von Steuern, besonderen staatlichen Geldern und bei anderen Vorgängen beobachten, den kompetenten Behörden Anzeigen und Beschwerden behufs deren Beseitigung zu unterbreiten. Art. 111. Jede Religionsgemeinschaft wird in jedem Kaza (Kanton) einen mehrgliedrigen Rat besitzen, welcher darauf zu sehen hat, daß die Erträgnisse aus dem unbeweglichen und beweglichen Stiftungsvermögen gemäß den Stiftungsbedingungen oder den gewohnheitsmäßig geltenden Anordnungen den damit Bedachten, den wohltätigen Anstalten und Stiftungen ausbezahlt werden, ferner, daß die Legatare das ihnen vermachte bewegliche Vermögen gemäß den Bestimmungen des Testamentes erhalten, und daß das Vermögen der Waisen nach dem dafür geltenden besonderen Gesetze verwaltet werde. Dieser Rat wird nach den Bestimmungen eines diesfalls erst zu erlassenden Gesetzes aus Mitgliedern, die von der betreffenden Religionsgemeinschaft gewählt werden, zusammengesetzt sein und den Lokalbehörden und dem Generalrate der Provinz unterstehen. Art. 112. Die städtischen Angelegenheiten werden durch Munizipalräte, deren Zusammensetzung in Konstantinopel und den Provinzen durch Wahl erfolgt, verwaltet werden. Die Organisation dieser Munizipalräte, die Befugnisse und die Art und Weise der Wahl der Mitglieder, werden in einem besonderen Gesetze festgestellt sein. Verschiedene Bestimmungen Art. 113. Wenn vorgefallene Ereignisse und bestimmte Anzeichen den Ausbruch von Unruhen an einem Orte des osmanischen Reiches voraussehen lassen, so hat die kaiserliche Regierung das Recht, über diesen Ort vorübergehend den Belagerungszustand zu verhängen. Die Wirkung äußert sich in der temporären Suspendierung der bürgerlichen Gesetze und Vorschriften. Die Art und Weise der Verwaltung eines Ortes, über den der Belagerungszustand verhängt wurde, wird in einem besonderen Gesetze geregelt werden. Se. Majestät der Sultan besitzt die ausschließliche Macht, diejenigen, von denen es auf Grund glaubwürdiger Informationen der Polizei feststeht, daß sie die Sicherheit im Staate verletzt haben, aus den osmanischen Ländern auszuweisen. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) wurde der Artikel 113 Absatz 3 gestrichen. Art. 114. Für alle Osmanen ist die Teilnahme am Elementarunterrichte obligatorisch. Die Stufen und die nähere Einteilung desselben werden in einem besonderen Gesetze festgesetzt werden. Art. 115. Kein Artikel der Verfassung kann aus irgendwelchem Grunde oder unter irgendeinem Vorwande suspendiert oder außer Kraft gesetzt werden. Art. 116. Wenn ein wirkliches und unabweisbares Bedürfnis besteht, einige Artikel der Verfassung gemäß den Forderungen der Verhältnisse und der Zeit umzuändern, so ist eine solche Abänderung unter folgenden Bedingungen statthaft: In dem Falle, als von den Ministern, dem Senate oder dem Abgeordnetenhause ein solcher Abänderungsvorschlag gemacht wird, nimmt denselben zunächst
das Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmajorität an und diese Annahme wird im Senat gleichfalls mit Zweidrittelmajorität bestätigt; wenn diese gesetzlichen Abänderungen noch durch ein kaiserliches Iradé sanktioniert werden, so erwachsen sie in Rechtskraft. Jeder Artikel der Verfassung, dessen Abänderung vorgeschlagen wurde, bleibt während der notwendigen gesetzlichen Verhandlungen bis zum Erscheinen des kaiserlichen Iradé in Geltung, ohne etwas von seiner Kraft oder Gültigkeit zu verlieren. Art. 117. Wenn die Interpretation eines Gesetzartikels notwendig wird, so ist für die Feststellung des Sinnes in Angelegenheiten, die sich auf die Rechtspflege beziehen, der Kassationshof, in administrativen Angelegenheiten der Staatsrat und in Verfassungsfragen der Senat kompetent. Art. 118. Die gegenwärtig geltenden Gesetze, Gewohnheiten und Gebräuche werden, solange sie nicht durch die künftigen Gesetze und Vorschriften abgeändert oder aufgehoben werden, in Gültigkeit verbleiben. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) wurde dem Artikel 118 folgender Absatz angefügt: "Bei der Ausarbeitung der Gesetze und Vorschriften werden die Bestimmungen des religiösen und bürgerlichen Rechtes in voller Übereinstimmung mit den Gebräuchen der Bevölkerung und den Bedürfnissen der Zeit, sowie die Gewohnheiten und guten Sitten zur Grundlage genommen werden." Art. 119. Die provisorischen Instruktionen über das Parlament vom 10. Schawwal 1293 (28. Oktober 1876) bleiben bloß bis zum Schlusse der ersten Sessionsperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft; dann verlieren sie ihre Gültigkeit. Diese Übergangsvorschrift betraf das "Wahlgesetz", das der Sultan für die Wahl des ersten osmanischen Abgeordnetenhauses erlassen hatte. Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) erhielt der Artikel 119 folgende Fassung: "Art. 119. Die den Postanstalten anvertrauten Schriften und Briefe können, so lange nicht ein Beschluß des Untersuchungsrichters oder Gerichtes vorliegt, nicht geöffnet werden." Durch Kaiserliche Entschließung vom 5. Sa'ban 1327 (=21. August 1909) wurden folgende Artikel angefügt: "Art. 120. Die Osmanen besitzen das Versammlungsrecht unter der Bedingung, daß sie das Sondergesetz darüber befolgen. Die Bildung von Gesellschaften (Vereinen), die gegen die Moral und die guten Sitten verstoßen oder dem Zwecke dienen, den territorialen Bestand des osmanischen Reiches zu verletzen, die Form der Verfassung und Regierung zu ändern, gegen die Bestimmungen der Verfassung zu handeln und die verschiedenen osmanischen Volksteile politisch zu trennen, sind verboten. Ebenso ist allgemein die Bildung von geheimen Gesellschaften verboten. Art. 121. Die Verhandlungen des Senates sind öffentlich. Sobald aber von den Ministern oder fünf Mitgliedern des Senates der Vorschlag gemacht wird, die Verhandlungen wegen eines wichtigen Gegenstandes geheim zu führen, so wird der Raum, in dem der Senat tagt, von Allen mit Ausnahme der Mitglieder geräumt und über die Annahme oder Zurückweisung des Vorschlages entscheidet die Stimmenmehrheit." Am 7. Zi-l-hidsche 1293 (= 23. Dezember 1876) siehe auch die Verfassungsnovelle von 1908 mit weiteren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Verfassung war (insbesondere hinsichtlich des Parlaments) von 14. Februar 1878 bis 23. Juli 1908 suspendiert und erhielt selbst nach 1908 nie die volle Gültigkeit. Sie wurde durch die Verfassung vom 20. April 1924 formalrechtlich aufgehoben, nachdem sie bereits durch die Verfassungsgesetze von 1920 bis 1923 faktisch schrittweise aufgehoben wurde.
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