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Der Thüringer Justizminister Holger Poppenhäger erklärte nach der Ankündigung eine Bundesratsinitiative angestoßen zu haben: "Die Umtriebe der „Zwickauer Terrorzelle“ haben zutage gefördert, in welchem erschreckenden Ausmaß die Gesellschaft mit Hasskriminalität konfrontiert sein kann. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich daraus dringender denn je. Thüringen, aus dem das Neonazi Trio ursprünglich stammt, ist hier besonders in der Pflicht.“
Die Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hätten daher einen gemeinsamen Gesetzesantrag zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als schärfende Umstände bei der Strafzumessung in den Bundesrat eingebracht. Für den Thüringer Justizminister Poppenhäger ist es sehr wichtig, dass das Tatmotiv Hasskriminalität endlich Eingang in das Strafgesetzbuch findet, auch weil das Bundesland selbst sehr stark davon betroffen ist. Diese Form dieser Kriminalität enthält Botschaftscharakter, die den Betroffenen signalisiert, nicht erwünscht zu sein und jederzeit mit Repressalien rechnen zu müssen, so Poppenhäger weiter. "Solchen menschenverachtenden, meist rassistischen oder fremdenfeindlichen, Gewaltstraftaten wohnt ein besonderer Unrechtsgehalt inne, weil die Opfer als Vertreter einer ganzen Gruppe und nicht als Individuum wahrgenommen werden. Mit unserer Initiative wollen wir erreichen, dass hassgeleitete Tatmotive stärker als bisher bei der Strafzumessung beachtet werden. Andere Staaten haben es uns bereits erfolgreich vorgemacht“, sagte der Minister gestern in seiner Einbringungsrede und nimmt dabei Bezug auf teilweise noch weitergehende Regelungen in Italien, Spanien, Schweden und England. Mit der Gesetzesänderung würden zudem Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt, die eine solche Regelung in allen Mitgliedstaaten fordern. Auch in der Bundesrepublik stand die verstärkte Bekämpfung von Hasskriminalität seit dem Jahr 2000 immer wieder auf der politischen Agenda. Bis heute konnten gesetzliche Vorhaben jedoch leider nicht umgesetzt werden.
Mit seinem Vorstoß verweist Justizminister Poppenhäger auf die anhaltend hohe rechtsextremistische Gewaltkriminalität. Laut Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums gab es im Jahr 2010 bundesweit 762 aufgedeckte Gewaltstraftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund. Bezogen auf die Einwohnerzahl ereignen sich die meisten davon nach wie vor in den ostdeutschen Bundesländern. Thüringen lag nach den Zahlen des Landesverfassungsschutzes im Jahr 2010 mit 44 Gewaltstraftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund (plus 4,9% gegenüber 2009) im Jahr 2010 an vierter Stelle der Statistik. Eine EU-Studie hat Hasskriminalität in Deutschland und anderen EU Ländern identifizierte für 2006 insgesamt 18.142 Fälle von Hasskriminalität, wovon allein 17.597 von rechtsextremen Ideologien motiviert waren. Im Vergleich gab es in 2006 in den USA 7.722 Fälle von Hasskriminalität. Die Studie kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Häufigkeit von Hasskriminalität und Rechtsextremismus von der deutschen Bevölkerung unterschätzt wird.
Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten. Die Begriffsdefinition ist für die Rechtsprechung nur indirekt relevant, wenn sie teilweise oder vollständig zur Klassifizierung einer Straftat nach bestimmten Merkmalen herangezogen wird, beispielsweise zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder der niedrigen Beweggründe bei Mord.
Der Begriff „Hasskriminalität“ (engl. hate crime) wurde von der angloamerikanischen Kriminologie Mitte der 80er Jahre geprägt. Bei derartigen Gewalttaten handelt es sich um gruppenzentrierte Übergriffe, die auf negativen und erniedrigenden Bewertungen sowie herab schätzenden Einstellungen gegenüber einer als „fremd“ wahrgenommenen Gruppe beruhen. Hassdelikte heben sich in erster Linie durch den Status des Opfers und durch das vorurteilsbedingte Motiv des Täters, von anderen Straftaten ab. Ein weiteres wesentliches Kennzeichen findet sich zudem in den Auswirkungen der Tat, die über die unmittelbar Geschädigten hinausgehen und dabei den Teil der gesellschaftlichen Gemeinschaft trifft, der die Charakteristika der Opfer teilt. Hassverbrechen verletzten die Menschen- und Verfassungsrechte der Opfer, untergruben die rechtsstaatliche, demokratische, pluralistische Ordnung, und verursachten dabei verheerende physische, psychische und soziale Schäden bei allen direkt und indirekt Betroffenen.
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